Armin König

Konfliktreiche Ausgangslage – Massiver Druck trotz Planungsverbot – Vortrag zu Globus-Ansiedlungsvorhaben

Die Globus SB-Warenhaus Holding GmbH & Co. KG beabsichtigt die Errichtung eines SB-Warenhauses in der Kreisstadt Neunkirchen am Standort „Betzenhölle“. Es handelt sich um großflächigen Einzelhandel an einem nicht integrierten Standort, der vor allem Autofahrer-Kunden aus dem Umland anlocken soll.

Der Standort „Neunkirchen Betzenhölle“ liegt im westlichen Gemarkungsgebiet der Stadt  Neunkirchen und bildet den Auftakt zur Westspange (L124). Er liegt am Knotenpunkt L124 Kreuzung B41. Über die  Bundesstraße 41 ist der Standort direkt an die Bundesautobahn 8 angebunden.

Wesentliches Merkmal des Standortes „Betzenhölle“ ist die Lage im Naturschutzgroßprojekt Landschaft der Industriekultur Nord, LIK.Nord. Im Pflege- und Entwicklungsplan ist sie Teil des Kerngebiets 8, „AHA-Hüttenpark Neunkirchen und Halde König“.

Die Realisierung des geplanten SB-Groß-Warenhauses in diesem Bereich ist grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, die Zweckverbandskommunen, das Land Saarland und der Zuschussgeber sind bereit, einer Ausgliederung der in Rede stehenden Flächen aus dem Naturschutzgroßprojekt  LIK.Nord, hier Kerngebiet 8 „AHA-Hütten-  park Neunkirchen und Halde König“ zuzustimmen.

Dagegen gibt es massiven Widerstand, insbesondere im Illtal.

 

Größtes Hindernis ist ein totales Planungsverbot

Die Auswahl des Standorts ist ungewöhnlich, da trotz anderer Alternativen ein nicht zugelassener und raumordnerisch nicht integrierter Standort (Ziel 46, Landesentwicklungsplan Saarland) mit aller Macht und politischen Beziehungen durchgesetzt werden soll.

 

Fakt ist:

Das Globus-Vorhaben ist unter den jetzigen Voraussetzungen rechtswidrig. Es widerspricht der Verwaltungsvereinbarung zum gesamtstaatlich repräsentativen Naturschutzprojekt LIK Nord, das nationalen Charakter trägt und an der neben den ZV-Beteiligten auch das Land, vertreten durch Umweltministerin Dr. Peter, beteiligt war. Das Land hat sich damit selbst verpflichtet, keine Planungen vorzunehmen, die den Projektzielen widersprechen. Ein großflächiges Einzelhandelszentrum aber widerpricht definitiv den Projektzielen, insbesondere im nicht integrierten Außenbereich. Dies ist ein K.O.-Kriterium.

Die Verwaltungsvereinbarung war eine conditio-sine-qua-non des Bundes für die Gewährung des Millionenzuschusses. Sie lautet:

„Verwaltungsvereinbarung

zwischen dem Land Saarland, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr und den den Zweckverband Landschaff der lndustriekultur Nord bildenden Gemeinden Illingen, Schiffweiler, Merchweiler und Quierschied sowie die Städte Friedrichsthal und Neunkirchen, vertreten durch die jeweiligen Bürgermeister bzw.
den Oberbürgermeister und die lndustriekultur Saar GmbH (iks), vertreten durch die Geschäftsführer

Die Gemeinden, das Land und die iks verpflichten sich im Rahmen ihrer jeweili-gen Planungs- und Zulassungszuständigkeiten (u.a. Bauleitplanung, Landespla-nung) sicher zu stellen, dass in den Kerngebieten des Naturschutzgroßprojektes keine Bebauung, kein Abbau von Bodenschätzen, keine Einrichtung touristischer Anlagen und Freizeitanlagen sowie kein Neu- oder Ausbau von Straßen und We-gen sowie keine weiteren, den Projektzielen zuwider laufenden infrastrukturellen Ausbaumaßnahmen vorgenommen werden.

Die Ministerin für Umwelt, Energie und Verkehr des Saarlandes
Dr. Simone Peter

Der Bürgermeister der Gemeinde Illingen
Armin König

Der Bürgermeister der Gemeinde Schiffweiler
i.V. Markus Fuchs

Der Bürgermeister der Gemeinde Merchweiler
Walter Dietz

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Quierschied
Karin Lawall

Der Bürgermeister der Stadt Friedrichsthal
Rolf Schulheis

Der Oberbürgermeister der Stadt Neunkirchen
Jürgen Fried

Der Geschäftsführer der Industriekultur Saar GmbH
Karl Kleineberg

unterzeichnet zwischen dem 18.12.2009 (Karl Kleineberg, iks) und dem 11.1.2010 (Jürgen Fried, OB Neunkirchen)“

 

Das Saarland bricht seine eigenen Verträge

In Band 2 des Pflege- und Entwicklungsplans PEPL werden die Aufgaben des Lands Saarland  zur Sicherung der Flächen, an der Betzenhölle klar beschrieben: „Für die Staatsforstflächen,  die gemäß Richtlinie zur Bewirtschaftung des Staatswaldes im Saarland (SaarForst Landesbe-  trieb 2008a) bewirtschaftet werden, verpflichtet sich das Land als Eigentümer zur langfristigen  Umsetzung und Sicherung der Ziele des Naturschutzgroßvorhabens. Eine weitergehende  grundbuchliche Sicherung ist aus Sicht des Landes nicht erforderlich.“ (PEPL 2012, Bd. 2, S.

196 ) Das war ein Vertrauensvorschuss. Wir haben uns darauf verlassen. Und wir haben dies  vertraglich besiegelt. Im PEPL selbst sind weitere Verpflichtungen zum Walderhalt formuliert.

In einer Stellungnahme des Bundesamtes für Naturschutz auf eine Anfrage des SR-Journalis-  ten Christoph Grabenheinrich erklärt das BfN:

Die „ Betzenhölle“ ist in dem zum NGP LIK Nord erarbeiteten Pflege- und Entwicklungsplan  (Projektphase I) in der naturschutzfachlichen Bewertung in größeren Bereichen als „Fläche ho-  her Bedeutung“ (tw. als „Fläche mittlerer Bedeutung“) eingestuft (vgl. Pflege- und Entwick-  lungsplan, Band 3, Landschaftslabor Bergbaufolgelandschaft – Bewertung). Hierbei handelt  es sich um Wälder mittlerer Standorte mit hohem Altholzanteil. Die Fläche soll dauerhaft nach  den Vorgaben der naturgemäßen Waldwirtschaft gem. Richtlinie zur Bewirtschaftung des

Staatswaldes im Saarland (2008) bewirtschaftet werden, wobei der Schwerpunkt auf der Siche-  rung und Entwicklung eines Anteils an starkem stehenden Alt- und Totholz von mindestens

100 VfM/ha liegt. Die besondere Wertigkeit der Fläche liegt in ihrer Altersstruktur (ca. 80- bis  100-jährige Eichen) und Baumartenzusammensetzung (Eichen, Rotbuche, Hainbuche, Wildkir-  sche) sowie in der im Projektgebiet kaum vorhandenen Waldstruktur dieser Ausprägung.

Eine Ausgliederung von Teilflächen ist vertraglich nicht vorgesehen. Vielmehr sind die Vereinbarungen des sog. Mittelverteilungsschreibens v. 25.10.2013 einschlägig, das diesbezüglich  eindeutige Aussagen trifft.“