Armin König

Aarhus-Konvention

ÜBEREINKOMMEN

ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN,

DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –

unter Hinweis auf Grundsatz 1 der Erklärung von Stockholm über die Umwelt des Menschen;

auch unter Hinweis auf Grundsatz 10 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung;

ferner unter Hinweis auf die Resolution 37/7 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Oktober 1982 über die Weltcharta für die Natur und auf die Resolution 45/94 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über die Notwendigkeit, eine gesunde Umwelt für das Wohl der Menschen zu sichern;

unter Hinweis auf die Europäische Charta Umwelt und Gesundheit, die am 8. Dezember 1989 auf der ersten Europäischen Konferenz über Umwelt und Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation in Frankfurt am Main (Deutschland) verabschiedet wurde;

in Bekräftigung der Notwendigkeit, den Zustand der Umwelt zu schützen, zu erhalten und zu verbessern und eine nachhaltige und umweltverträgliche Entwicklung zu gewährleisten;

in der Erkenntnis, daß ein angemessener Schutz der Umwelt für das menschliche Wohlbefinden und die Ausübung grundlegender Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Leben, unabdingbar ist;

ferner in der Erkenntnis, daß jeder Mensch das Recht hat, in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu leben, und daß er sowohl als Einzelperson als auch in Gemeinschaft mit anderen die Pflicht hat, die Umwelt zum Wohle gegenwärtiger und künftiger Generationen zu schützen und zu verbessern;

in Erwägung dessen, daß Bürger zur Wahrnehmung dieses Rechts und zur Erfüllung dieser Pflicht Zugang zu Informationen, ein Recht auf Beteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu

Gerichten in Umweltangelegenheiten haben müssen, und in Anbetracht der Tatsache, daß sie in

dieser Hinsicht gegebenenfalls Unterstützung benötigen, um ihre Rechte wahrnehmen zu können;

in der Erkenntnis, daß im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine

verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung

von Entscheidungen verbessern, zum Bewußtsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten

beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und

es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen;

mit dem Ziel, die Verantwortlichkeit und Transparenz bei Entscheidungsverfahren zu fördern und

die öffentliche Unterstützung für Entscheidungen über die Umwelt zu stärken;

in der Erkenntnis, daß es wünschenswert ist, Transparenz in allen Bereichen der öffentlichen

Verwaltung zu erzielen, und mit der Aufforderung an die gesetzgebenden Körperschaften, die

Grundsätze dieses Übereinkommens in ihren Verfahren umzusetzen;

auch in der Erkenntnis, daß sich die Öffentlichkeit der Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung an

umweltbezogenen Entscheidungen bewußt sein, freien Zugang zu ihnen haben und wissen muß,

wie sie genutzt werden können;

ferner in der Erkenntnis der wichtigen Rolle, die einzelne Bürger, nichtstaatliche Organisationen*

und der private Sektor im Umweltschutz spielen können;

in dem Wunsch, die Umwelterziehung zu fördern, um das Verständnis für die Umwelt und eine

nachhaltige Entwicklung zu vertiefen und um das Bewußtsein einer breiten Öffentlichkeit für

Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Umwelt und eine nachhaltige Entwicklung haben, zu

schärfen sowie deren Beteiligung an diesen Entscheidungen zu unterstützen;

in Kenntnis der Wichtigkeit, in diesem Zusammenhang von den Medien und von elektronischen

oder anderen, künftigen Kommunikationsformen Gebrauch zu machen;

in der Erkenntnis der Bedeutung einer vollständigen Einbeziehung umweltbezogener Überlegungen

in staatliche Entscheidungsverfahren und der daraus folgenden Notwendigkeit, daß Behörden

über genaue, umfassende und aktuelle Informationen über die Umwelt verfügen;

in Anerkennung dessen, daß Behörden über Informationen über die Umwelt im öffentlichen

Interesse verfügen;

mit dem Anliegen, daß die Öffentlichkeit, einschließlich Organisationen, Zugang zu wirkungsvollen

gerichtlichen Mechanismen haben soll, damit ihre berechtigten Interessen geschützt werden und

das Recht durchgesetzt wird;

in Kenntnis der Wichtigkeit, den Verbrauchern geeignete Produktinformationen zu geben, damit

sie eine sachkundige, am Umweltschutz orientierte Auswahl treffen können;

in Anerkennung der Sorge der Öffentlichkeit über die absichtliche Freisetzung gentechnisch

veränderter Organismen in die Umwelt und in Erkenntnis der Notwendigkeit einer größeren

Transparenz und stärkeren Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren in diesem

Bereich;

in der Überzeugung, daß die Durchführung dieses Übereinkommens zur Stärkung der Demokratie

in der Region der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) beitragen

wird;

im Bewußtsein der Rolle, welche die ECE hierbei spielt, und unter Hinweis unter anderem auf die

ECE-Leitlinien über den Zugang zu Informationen über die Umwelt und die Öffentlichkeitsbeteiligung

an Entscheidungsverfahren im Umweltbereich, die in der auf der dritten

Ministerkonferenz „Umwelt für Europa“ am 25. Oktober 1995 in Sofia (Bulgarien) angenommenen

Ministererklärung gebilligt wurden;

eingedenk der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über die Umweltvertr.glichkeitsprüfung

im grenzüberschreitenden Rahmen, das am 25. Februar 1991 in Espoo

(Finnland) beschlossen wurde, des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen

von Industrieunfällen und des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung

grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, die beide am 17. März 1992 in

Helsinki (Finnland) beschlossen wurden, sowie anderer regionaler .bereinkünfte;

in dem Bewußtsein, daß die Annahme dieses Übereinkommens einen Beitrag zur weiteren

Stärkung des Prozesses „Umwelt für Europa“ und zu den Ergebnissen der im Juni 1998 in Aarhus

(Dänemark) stattfindenden vierten Ministerkonferenz geleistet haben wird –

sind wie folgt übereingekommen:

 

Artikel 1

Ziel

Um zum Schutz des Rechts jeder männlichen/weiblichen Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt beizutragen, gewährleistet jede Vertragspartei das Recht auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.

 

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

1. bedeutet „Vertragspartei“, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;

2. bedeutet „Behörde“

a) eine Stelle der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und anderer Ebene;

b) natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder

Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, wahrnehmen;

c) sonstige natürliche oder juristische Personen, die unter der Kontrolle einer unter

Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Stelle oder einer dort genannten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche

Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen;

d) die Einrichtungen aller in Artikel 17 näher bestimmten Organisationen der regionalen

Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Begriffsbestimmung umfaßt keine Gremien oder Einrichtungen, die in gerichtlicher oder

gesetzgebender Eigenschaft handeln;

3. bedeutet „Informationen über die Umwelt“ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller,

akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden,

Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre

Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die

Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung sowie Tätigkeiten oder Maßnahmen,

einschließlich Verwaltungsmaßnahmen, Umweltvereinbarungen, Politiken,

Gesetze, Pläne und Programme, die sich auf die unter Buchstabe a genannten

Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Kosten-

Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die bei

umweltbezogenen Entscheidungsverfahren verwendet werden;

c) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, Bedingungen für

menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie

vom Zustand der Umweltbestandteile oder – auf dem Weg über diese Bestandteile –

von den unter Buchstabe b genannten Faktoren, Tätigkeiten oder Maßnahmen betroffen sind oder betroffen sein können;

4. bedeutet „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis,

deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

5. bedeutet „betroffene Öffentlichkeit“ die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen* , die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.

 

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1) Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungs- und sonstigen

Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur Harmonisierung der Bestimmungen zur Umsetzung

der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über Informationen,

Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten, sowie geeignete Maßnahmen zum Vollzug,

um einen klaren, transparenten und einheitlichen Rahmen zur Durchführung dieses

Übereinkommens herzustellen und aufrechtzuerhalten.

(2) Jede Vertragspartei bemüht sich, sicherzustellen, daß öffentlich Bedienstete und Behörden

der Öffentlichkeit Unterstützung und Orientierungshilfe für den Zugang zu Informationen, zur

Erleichterung der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und für den Zugang zu

Gerichten in Umweltangelegenheiten geben.

 

(3) Jede Vertragspartei fördert die Umwelterziehung und das Umweltbewußtsein der Öffentlichkeit

insbesondere in bezug auf die Möglichkeiten, Zugang zu Informationen zu erhalten,

sich an Entscheidungsverfahren zu beteiligen und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

zu erhalten.

(4) Jede Vertragspartei sorgt für angemessene Anerkennung und Unterstützung von

Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, und stellt

sicher, daß ihr innerstaatliches Rechtssystem mit dieser Verpflichtung vereinbar ist.

(5) Dieses Übereinkommen läßt das Recht einer Vertragspartei unberührt, Maßnahmen

beizubehalten oder zu ergreifen, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen, eine

umfangreichere Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und einen weitergehenden

Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ermöglichen, als dies aufgrund dieses

Übereinkommens erforderlich ist.

(6) Dieses Übereinkommen verlangt keine Verdrängung geltender Rechte auf Zugang zu

Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu

Gerichten in Umweltangelegenheiten.

(7) Jede Vertragspartei fördert die Anwendung der Grundsätze dieses Übereinkommens bei

internationalen umweltbezogenen Entscheidungsverfahren sowie im Rahmen internationaler

Organisationen in Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen.

(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß Personen, die ihre Rechte im Einklang mit diesem

Übereinkommen ausüben, hierfür nicht in irgendeiner Weise bestraft, verfolgt oder belästigt

werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Befugnis innerstaatlicher Gerichte, in

Gerichtsverfahren angemessene Gerichtskosten zu erheben.

(9) Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens hat die Öffentlichkeit

Zugang zu Informationen, die Möglichkeit, an Entscheidungsverfahren teilzunehmen, und Zugang

zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, ohne dabei wegen Staatsangehörigkeit,

Volkszugehörigkeit oder Wohnsitz benachteiligt zu werden; eine juristische Person darf nicht

aufgrund ihres eingetragenen Sitzes oder aufgrund des tatsächlichen Mittelpunkts ihrer

Geschäftstätigkeit benachteiligt werden.

Artikel 4

Zugang zu Informationen über die Umwelt

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die Behörden nach Maßgabe der folgenden Absätze

dieses Artikels und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit

Informationen über die Umwelt auf Antrag zur Verfügung stellen; hierzu gehören, wenn dies

beantragt wird und nach Maßgabe des Buchstaben b, auch Kopien der eigentlichen Unterlagen,

die derartige Informationen enthalten oder die aus diesen Informationen bestehen; dies geschieht

a) ohne Nachweis eines Interesses;

b) in der erwünschten Form, es sei denn,

i) es erscheint der Behörde angemessen, die Informationen in anderer Form zur

Verfügung zu stellen, was zu begründen ist, oder

ii) die Informationen stehen der Öffentlichkeit bereits in anderer Form zur

Verfügung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen über die Umwelt werden so bald wie möglich,

spätestens jedoch einen Monat nach Antragstellung zur Verfügung gestellt, es sei denn, der

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Umfang und die Komplexität der Informationen rechtfertigen eine Fristverlängerung auf bis zu

zwei Monate nach Antragstellung. Der Antragsteller wird über jede Verlängerung sowie über die

Gründe hierfür informiert.

(3) Ein Antrag auf Informationen über die Umwelt kann abgelehnt werden, wenn

a) die Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, nicht über die beantragten Informationen

über die Umwelt verfügt;

b) der Antrag offensichtlich mißbräuchlich ist oder zu allgemein formuliert ist oder

c) der Antrag Material betrifft, das noch fertiggestellt werden muß, oder wenn er interne

Mitteilungen von Behörden betrifft, sofern eine derartige Ausnahme nach

innerstaatlichem Recht vorgesehen ist oder gängiger Praxis entspricht, wobei das

öffentliche Interesse an der Bekanntgabe dieser Informationen zu berücksichtigen ist.

(4) Ein Antrag auf Informationen über die Umwelt kann abgelehnt werden, wenn die Bekanntgabe

negative Auswirkungen hätte auf

a) die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, sofern eine derartige Vertraulichkeit

nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist;

b) internationale Beziehungen, die Landesverteidigung oder die öffentliche Sicherheit;

c) laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu

erhalten, oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder

disziplinarischer Art durchzuführen;

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d) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sofern diese rechtlich geschützt sind, um

berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen. In diesem Rahmen sind Informationen

über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind,

bekanntzugeben;

e) Rechte auf geistiges Eigentum;

f) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten in bezug auf eine

natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit

nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach

innerstaatlichem Recht vorgesehen ist;

g) die Interessen eines Dritten, der die beantragten Informationen zur Verfügung gestellt

hat, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können,

sofern dieser Dritte der Veröffentlichung des Materials nicht zustimmt, oder

h) die Umwelt, auf die sich diese Informationen beziehen, wie zum Beispiel die

Brutstätten seltener Tierarten.

Die genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der

Bekanntgabe sowie ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die

Umwelt zu berücksichtigen sind.

(5) Verfügt eine Behörde nicht über die beantragten Informationen über die Umwelt, so

informiert sie den Antragsteller so bald wie möglich darüber, bei welcher Behörde er ihres

Erachtens die gewünschten Informationen beantragen kann, oder sie leitet den Antrag an diese

Behörde weiter und informiert den Antragsteller hierüber.

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(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß für den Fall, daß Informationen, die aufgrund des

Absatzes 3 Buchstabe c und des Absatzes 4 von der Bekanntgabe ausgenommen sind, ohne

Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der dieser Ausnahme unterliegenden Informationen

ausgesondert werden können, die Behörden den jeweils nicht von dieser Ausnahme betroffenen

Teil der beantragten Informationen über die Umwelt zur Verfügung stellen.

(7) Die Ablehnung eines Antrags bedarf der Schriftform, wenn der Antrag selbst schriftlich

gestellt wurde oder wenn der Antragsteller darum ersucht hat. In der Ablehnung werden die

Gründe für die Ablehnung des Antrags genannt sowie Informationen über den Zugang zu dem

nach Artikel 9 vorgesehenen .berprüfungsverfahren gegeben. Die Ablehnung erfolgt so bald wie

möglich, spätestens nach einem Monat, es sei denn, die Komplexität der Informationen

rechtfertigt eine Fristverlängerung auf bis zu zwei Monate nach Antragstellung. Der Antragsteller

wird über jede Verlängerung sowie über die Gründe hierfür informiert.

(8) Jede Vertragspartei kann ihren Behörden gestatten, für die Bereitstellung von Informationen

eine Gebühr zu erheben, die jedoch eine angemessene Höhe nicht übersteigen darf. Behörden, die

beabsichtigen, eine derartige Gebühr für die Bereitstellung von Informationen zu erheben, stellen

den Antragstellern eine Übersicht über die Gebühren, die erhoben werden können, zur

Verfügung, aus der hervorgeht, unter welchen Umständen sie erhoben oder erlassen werden

können und wann die Bereitstellung von Informationen von einer Vorauszahlung dieser Gebühr

abhängig ist.

Artikel 5

Erhebung und Verbreitung von Informationen über die Umwelt

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß

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a) Behörden über Informationen über die Umwelt verfügen, die für ihre Aufgaben

relevant sind, und daß sie diese Informationen aktualisieren;

b) verbindliche Systeme geschaffen werden, damit Behörden in angemessenem Umfang

Informationen über geplante und laufende Tätigkeiten, die sich erheblich auf die

Umwelt auswirken können, erhalten;

c) im Fall einer unmittelbar bevorstehenden, durch menschliche Tätigkeiten oder

natürliche Ursachen hervorgerufenen Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die

Umwelt den möglicherweise betroffenen Mitgliedern der Öffentlichkeit unverzüglich

und ohne Aufschub alle einer Behörde vorliegenden Informationen übermittelt

werden, welche die Öffentlichkeit in die Lage versetzen könnten, Maßnahmen zur

Vermeidung oder Begrenzung des durch die Gefahr verursachten Schadens zu

ergreifen.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die Behörden im Rahmen der innerstaatlichen

Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt auf transparente Art und

Weise zur Verfügung stellen und daß ein effektiver Zugang zu Informationen über die Umwelt

besteht; dazu gehört unter anderem, daß

a) sie die Öffentlichkeit ausreichend über Art und Umfang der den zuständigen

Behörden vorliegenden Informationen über die Umwelt, über die grundlegenden

Bedingungen, unter denen diese zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht

werden, und über das für deren Erlangung maßgebliche Verfahren informiert;

b) sie praktische Vorkehrungen trifft und beibehält wie zum Beispiel

i) das Führen öffentlich zugänglicher Listen, Register oder Datensammlungen;

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ii) die Verpflichtung öffentlich Bediensteter, die Öffentlichkeit in dem Bemühen

um Zugang zu Informationen aufgrund dieses Übereinkommens zu unterstützen,

sowie

iii) die Benennung von Kontaktstellen und

c) sie gebührenfreien Zugang zu den Informationen über die Umwelt gewährt, die in den

unter Buchstabe b Ziffer i genannten Listen, Registern oder Datensammlungen

enthalten sind.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß Informationen über die Umwelt zunehmend in

elektronischen Datenbanken, die der Öffentlichkeit über die öffentlichen Telekommunikationsnetze

leicht zugänglich sind, zur Verfügung stehen. Zu den in dieser Form zugänglichen

Informationen sollte folgendes gehören:

a) die in Absatz 4 genannten Berichte über den Zustand der Umwelt;

b) Texte von Umweltgesetzen oder von Gesetzen mit Umweltbezug;

c) soweit angemessen Politiken, Pläne und Programme über die Umwelt oder mit

Umweltbezug sowie Umweltvereinbarungen und

d) sonstige Informationen in dem Umfang, in dem die Verfügbarkeit dieser Informationen

in dieser Form die Anwendung innerstaatlichen Rechts, das dieses

Übereinkommen umsetzt, erleichtern würde,

sofern diese Informationen bereits in elektronischer Form zur Verfügung stehen.

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(4) Jede Vertragspartei veröffentlicht und verbreitet in regelmäßigen Abständen von nicht mehr

als drei oder vier Jahren einen nationalen Bericht über den Zustand der Umwelt, der Angaben

über die Qualität der Umwelt und über Umweltbelastungen enthält.

(5) Jede Vertragspartei ergreift im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften Maßnahmen, um unter

anderem folgendes zu verbreiten:

a) Gesetze und politische Dokumente, wie zum Beispiel Dokumente über Strategien,

Politiken, Programme und Aktionspläne mit Umweltbezug, sowie auf verschiedenen

Ebenen der öffentlichen Verwaltung erstellte Berichte über Fortschritte bei ihrer

Umsetzung;

b) völkerrechtliche Verträge, .bereinkünfte und Vereinbarungen zu Umweltfragen und

c) soweit angemessen sonstige wichtige internationale Dokumente zu Umweltfragen.

(6) Jede Vertragspartei ermutigt die Betreiber, deren Tätigkeiten erhebliche Auswirkungen auf

die Umwelt haben, die Öffentlichkeit regelmäßig über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeiten

und Produkte zu informieren, soweit angemessen im Rahmen freiwilliger Systeme wie des

Umweltzeichens, des Öko-Audits oder sonstiger Maßnahmen.

(7) Jede Vertragspartei

a) veröffentlicht die Tatsachen und Tatsachenanalysen, die ihres Erachtens bei der

Ausarbeitung wichtiger umweltpolitischer Vorschläge relevant und wesentlich sind;

b) veröffentlicht verfügbares erläuterndes Material über ihren Umgang mit der Öffentlichkeit

in Angelegenheiten, die unter dieses Übereinkommen fallen, oder macht

dieses Material auf andere Art und Weise zugänglich und

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c) stellt in geeigneter Form Informationen über die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben

oder die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt

durch alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung.

(8) Jede Vertragspartei entwickelt Strukturen, um sicherzustellen, daß der Öffentlichkeit

ausreichende Produktinformationen zur Verfügung gestellt werden, welche die Verbraucher in die

Lage versetzen, eine sachkundige, am Umweltschutz orientierte Auswahl zu treffen.

(9) Jede Vertragspartei ergreift Maßnahmen, um schrittweise und gegebenenfalls unter

Berücksichtigung internationaler Entwicklungen ein zusammenhängendes, landesweites System

von Verzeichnissen oder Registern zur Erfassung der Umweltverschmutzung in Form einer

strukturierten, computergestützten und öffentlich zugänglichen Datenbank aufzubauen; diese

Datenbank wird anhand von standardisierten Berichten erstellt. Ein derartiges System kann

Einträge, Freisetzungen und Übertragungen bestimmter Stoff- und Produktgruppen, einschließlich

Wasser, Energie und Ressourcenverbrauch, aus bestimmten Tätigkeitsbereichen in

Umweltmedien sowie in Behandlungs- und Entsorgungsstätten am Standort und außerhalb des

Standorts umfassen.

(10) Dieser Artikel läßt das Recht der Vertragsparteien unberührt, die Bekanntgabe bestimmter

Informationen über die Umwelt nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 abzulehnen.

Artikel 6

Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten

(1) Jede Vertragspartei

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a) wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang I aufgeführten

geplanten Tätigkeiten zugelassen werden;

b) wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei

Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätigkeiten an, die eine

erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen

die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwendung auf eine derartige geplante

Tätigkeit findet;

c) kann – auf der Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem

Recht vorgesehen ist – entscheiden, diesen Artikel nicht auf geplante

Tätigkeiten anzuwenden, die Zwecken der Landesverteidigung dienen, wenn diese

Vertragspartei der Auffassung ist, daß sich eine derartige Anwendung negativ auf

diese Zwecke auswirken würde.

(2) Die betroffene Öffentlichkeit wird im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren je

nach Zweckmäßigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzelnen gegenüber in

sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter anderem über folgendes

informiert:

a) die geplante Tätigkeit und den Antrag, über den eine Entscheidung gefällt wird;

b) die Art möglicher Entscheidungen oder den Entscheidungsentwurf;

c) die für die Entscheidung zuständige Behörde;

d) das vorgesehene Verfahren, einschließlich der folgenden Informationen, falls und

sobald diese zur Verfügung gestellt werden können:

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i) Beginn des Verfahrens;

ii) Möglichkeiten der Öffentlichkeit, sich zu beteiligen;

iii) Zeit und Ort vorgesehener öffentlicher Anhörungen;

iv) Angabe der Behörde, von der relevante Informationen zu erhalten sind, und

des Ortes, an dem die Öffentlichkeit Einsicht in die relevanten Informationen

nehmen kann;

v) Angabe der zuständigen Behörde oder der sonstigen amtlichen Stelle, bei der

Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie der dafür

vorgesehenen Fristen und

vi) Angaben darüber, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen

über die Umwelt verfügbar sind;

e) die Tatsache, daß die Tätigkeit einem nationalen oder grenzüberschreitenden

Verfahren zur Umweltvertr.glichkeitsprüfung unterliegt.

(3) Die Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung sehen jeweils einen angemessenen zeitlichen

Rahmen für die verschiedenen Phasen vor, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die

Öffentlichkeit nach Absatz 2 zu informieren, und damit der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur

effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens

gegeben wird.

(4) Jede Vertragspartei sorgt für eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt,

zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann.

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(5) Jede Vertragspartei sollte, soweit angemessen, künftige Antragsteller dazu ermutigen, die

betroffene Öffentlichkeit zu ermitteln, Gespräche aufzunehmen und über den Zweck ihres Antrags

zu informieren, bevor der Antrag auf Genehmigung gestellt wird.

(6) Jede Vertragspartei verpflichtet die zuständigen Behörden, der betroffenen Öffentlichkeit –

auf Antrag, sofern innerstaatliches Recht dies vorschreibt – gebührenfrei und sobald verfügbar

Zugang zu allen Informationen zu deren Einsichtnahme zu gewähren, die für die in diesem Artikel

genannten Entscheidungsverfahren relevant sind und zum Zeitpunkt des Verfahrens zur

Öffentlichkeitsbeteiligung zur Verfügung stehen; das Recht der Vertragsparteien, die Bekanntgabe

bestimmter Informationen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 abzulehnen, bleibt hiervon unberührt.

Zu den relevanten Informationen gehören zumindest und unbeschadet des Artikels 4

a) eine Beschreibung des Standorts sowie der physikalischen und technischen

Merkmale der geplanten Tätigkeit, einschließlich einer Schätzung der erwarteten

Rückst.nde und Emissionen;

b) eine Beschreibung der erheblichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die

Umwelt;

c) eine Beschreibung der zur Vermeidung und/oder Verringerung der Auswirkungen,

einschließlich der Emissionen, vorgesehenen Maßnahmen;

d) eine nichttechnische Zusammenfassung der genannten Informationen;

e) ein Überblick über die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen und

f) in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die wichtigsten

Berichte und Empfehlungen, die an die Behörde zu dem Zeitpunkt gerichtet wurden,

zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 informiert wird.

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(7) In Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit, alle von

ihr für die geplante Tätigkeit als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen

oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder gegebenenfalls während einer öffentlichen

Anhörung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen.

(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der

Entscheidung angemessen berücksichtigt wird.

(9) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die Öffentlichkeit, sobald die Behörde die Entscheidung

gefällt hat, unverzüglich und im Einklang mit den hierfür passenden Verfahren über die

Entscheidung informiert wird. Jede Vertragspartei macht der Öffentlichkeit den Wortlaut der

Entscheidung sowie die Gründe und Erwägungen zugänglich, auf die sich diese Entscheidung

stützt.

(10) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß bei einer durch eine Behörde vorgenommenen

.berprüfung oder Aktualisierung der Betriebsbedingungen für eine in Absatz 1 genannte Tätigkeit

die Absätze 2 bis 9 sinngemäß und soweit dies angemessen ist Anwendung finden.

(11) Jede Vertragspartei wendet nach ihrem innerstaatlichen Recht im machbaren und angemessenen

Umfang Bestimmungen dieses Artikels bei Entscheidungen darüber an, ob eine

absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt genehmigt wird.

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Artikel 7

Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Plänen,

Programmen und Politiken

Jede Vertragspartei trifft angemessene praktische und/oder sonstige Vorkehrungen dafür, daß die

Öffentlichkeit, nachdem ihr zuvor die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt worden

sind, in einem transparenten und fairen Rahmen während der Vorbereitung umweltbezogener

Pläne und Programme beteiligt wird. In diesem Rahmen findet Artikel 6 Absätze 3, 4 und 8

Anwendung. Die zuständige Behörde ermittelt die Öffentlichkeit, die sich beteiligen kann, wobei

die Ziele dieses Übereinkommens zu berücksichtigen sind. Jede Vertragspartei bemüht sich im

angemessenen Umfang darum, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der

Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen.

Artikel 8

Öffentlichkeitsbeteiligung während der Vorbereitung

exekutiver Vorschriften und/oder allgemein anwendbarer

rechtsverbindlicher normativer Instrumente

Jede Vertragspartei bemüht sich, zu einem passenden Zeitpunkt und solange Optionen noch offen

sind eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung während der durch Behörden erfolgenden

Vorbereitung exekutiver Vorschriften und sonstiger allgemein anwendbarer rechtsverbindlicher

Bestimmungen, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können, zu fördern. Zu

diesem Zweck sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:

a) Für eine effektive Beteiligung ausreichende zeitliche Rahmen sollten festgelegt

werden;

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b) Vorschriftenentwürfe sollten veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich

gemacht werden, und

c) die Öffentlichkeit sollte unmittelbar oder über sie vertretende und beratende Stellen

die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten.

Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung wird so weit wie möglich berücksichtigt.

Artikel 9

Zugang zu Gerichten

(1) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, daß

jede Person, die der Ansicht ist, daß ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht

beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf

andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang

zu einem .berprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage

geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat.

Für den Fall, daß eine Vertragspartei eine derartige .berprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt

sie sicher, daß die betreffende Person auch Zugang zu einem schnellen, gesetzlich festgelegten

sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen .berprüfungsverfahren durch eine Behörde

oder Zugang zu einer .berprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein

Gericht ist, hat.

Nach Absatz 1 getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationen

verfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform dargelegt, zumindest dann, wenn

der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abgelehnt wird.

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(2) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, daß

Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit,

(a) die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

(b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozeßrecht* einer

Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem .berprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher

Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die

materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen

oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen

innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige

Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.

Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen

innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit

im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem

Zweck gilt das Interesse jeder nichtstaatlichen Organisation* , welche die in Artikel 2 Nummer 5

genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige

Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt

werden können.

Absatz 2 schließt die Möglichkeit eines vorangehenden .berprüfungsverfahrens vor einer

Verwaltungsbehörde nicht aus und läßt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher

.berprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher .berprüfungsverfahren

unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

*  A: Verwaltungsverfahrensrecht

*  A: Nichtregierungsorganisation

24

(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten .berprüfungsverfahren

stellt jede Vertragspartei sicher, daß Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem

innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder

gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen

Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene

Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.

(4) Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten

Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch

vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht überm..ig

teuer. Entscheidungen nach diesem Artikel werden in Schriftform getroffen oder festgehalten.

Gerichtsentscheidungen und möglichst auch Entscheidungen anderer Stellen sind öffentlich

zugänglich.

(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellt jede Vertragspartei sicher, daß der

Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen

.berprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden; ferner prüft jede Vertragspartei die

Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art

für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern.

Artikel 10

Tagung der Vertragsparteien

(1) Die erste Tagung der Vertragsparteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Vertragsparteien

mindestens alle zwei Jahre statt, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes beschlossen

oder eine Vertragspartei ersucht schriftlich um einen früheren Termin; allerdings muß

dieses Ersuchen innerhalb von sechs Monaten, nachdem es vom Exekutivsekretär der

25

Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa allen Vertragsparteien mitgeteilt

wurde, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt werden.

(2) Auf ihren Tagungen überprüfen die Vertragsparteien auf der Grundlage regelmäßiger

Berichterstattung durch die Vertragsparteien ständig die Durchführung dieses Übereinkommens;

vor diesem Hintergrund

a) überprüfen sie die Politiken sowie rechtliche und methodische Konzepte für den

Zugang zu Informationen, für die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren

und für den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Hinblick auf ihre

weitere Verbesserung;

b) tauschen sie Informationen über ihre Erfahrungen aus dem Abschluß und der

Durchführung zweiseitiger und mehrseitiger .bereinkünfte oder sonstiger Vereinbarungen

aus, die für die Zwecke dieses Übereinkommens von Belang sind und

deren Vertragsparteien eine oder mehrere von ihnen sind;

c) erbitten sie gegebenenfalls die Dienste der zuständigen ECE-Gremien sowie sonstiger

zuständiger internationaler Gremien und Fachausschüsse für alle Fragen im

Zusammenhang mit der Erfüllung der Zwecke dieses Übereinkommens;

d) setzen sie, wenn sie dies für notwendig erachten, Nebengremien ein;

e) erarbeiten sie gegebenenfalls Protokolle zu diesem Übereinkommen;

f) prüfen sie nach Artikel 14 Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens und

nehmen sie an;

26

g) prüfen und treffen sie zusätzliche Maßnahmen, die sich zur Erfüllung des Zwecks

dieses Übereinkommens als notwendig erweisen könnten;

h) beraten sie auf ihrer ersten Tagung eine Geschäftsordnung für ihre Tagungen und für

die Tagungen von Nebengremien und beschließen sie durch Konsens;

i) überprüfen sie auf ihrer ersten Tagung ihre Erfahrungen bei der Durchführung des

Artikels 5 Absatz 9 und prüfen, welche Maßnahmen notwendig sind, um das in dem

genannten Absatz erwähnte System unter Berücksichtigung internationaler Vorgänge

und Entwicklungen weiterzuentwickeln; dazu gehört die Ausarbeitung eines

angemessenen Instruments betreffend Register oder Verzeichnisse zur Erfassung der

Umweltverschmutzung, das diesem Übereinkommen als Anhang beigefügt werden

könnte.

(3) Die Tagung der Vertragsparteien kann, soweit notwendig, die Schaffung finanzieller

Regelungen auf der Grundlage einer Konsensentscheidung prüfen.

(4) Die Vereinten Nationen, deren Sonderorganisationen, die Internationale Atomenergie-

Organisation und alle nach Artikel 17 zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens berechtigten

Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht Vertragsparteien

dieses Übereinkommens sind, sowie alle zwischenstaatlichen Organisationen, die in den

Bereichen, auf die sich dieses Übereinkommen bezieht, qualifiziert sind, haben die Berechtigung,

als Beobachter an den Tagungen der Vertragsparteien teilzunehmen.

(5) Jede nichtstaatliche Organisation* , die in den Bereichen, auf die sich dieses Übereinkommen

bezieht, qualifiziert ist und die den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der

Vereinten Nationen für Europa über ihren Wunsch informiert hat, bei einer Tagung der

Vertragsparteien vertreten zu sein, hat die Berechtigung, als Beobachter teilzunehmen, wenn nicht

*  A: Nichtregierungsorganisation

27

mindestens ein Drittel der auf der Tagung anwesenden Vertragsparteien dagegen Einwände

erhebt.

(6) Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 sieht die in Absatz 2 Buchstabe h genannte Geschäftsordnung

praktische Vorkehrungen für das Zulassungsverfahren sowie andere einschlägige

Bestimmungen vor.

Artikel 11

Stimmrecht

(1) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2

etwas anderes bestimmt ist.

(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer

Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten

entspricht, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen

üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und

umgekehrt.

Artikel 12

Sekretariat

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben:

a) Er beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein und bereitet sie vor;

28

b) er übermittelt den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die er

aufgrund dieses Übereinkommens erhalten hat und

c) er nimmt sonstige ihm von den Vertragsparteien zugewiesene Aufgaben wahr.

Artikel 13

Anhänge

Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.

Artikel 14

Änderungen des Übereinkommens

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

(2) Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens wird dem

Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt

ihn allen Vertragsparteien spätestens neunzig Tage vor der Tagung der Vertragsparteien, auf der

er zur Beschlußfassung vorgeschlagen wird.

(3) Die Vertragsparteien unternehmen alle Bemühungen, um über alle vorgeschlagenen

Änderungen dieses Übereinkommens eine Einigung durch Konsens zu erzielen. Sind alle

Bemühungen, einen Konsens zu erreichen, ausgeschöpft und wurde hierbei keine Einigung erzielt,

so wird die Änderung notfalls mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und

abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.

29

(4) Nach Absatz 3 beschlossene Änderungen dieses Übereinkommens übermittelt der

Verwahrer allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Genehmigung oder Annahme. Änderungen

dieses Übereinkommens, bei denen es sich nicht um Änderungen eines Anhangs handelt, treten

für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, am neunzigsten

Tag nach dem Eingang der Notifikation ihrer Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch

mindestens drei Viertel dieser Vertragsparteien beim Verwahrer in Kraft. Danach treten sie für

jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese

Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme der Änderungen

hinterlegt hat.

(5) Jede Vertragspartei, die eine Änderung eines Anhangs zu diesem Übereinkommen nicht

genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von zwölf Monaten nach

dem Tag der Übermittlung des Änderungsbeschlusses. Der Verwahrer notifiziert allen

Vertragsparteien unverzüglich den Eingang jeder derartigen Notifikation. Eine Vertragspartei kann

jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; für diese Vertragspartei treten

die Änderungen dieses Anhangs mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer in

Kraft.

(6) Eine Änderung eines Anhangs tritt zwölf Monate nach ihrer in Absatz 4 vorgesehenen

Übermittlung durch den Verwahrer für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine

Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern nicht mehr als ein Drittel der Vertragsparteien

eine derartige Notifikation vorgelegt hat.

(7) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die

Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja- oder Neinstimme abgeben.

30

Artikel 15

.berprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens

Die Tagung der Vertragsparteien trifft durch Konsensentscheidung Regelungen über eine

freiwillige, nichtstreitig angelegte, außergerichtliche und auf Konsultationen beruhende

.berprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens. Diese Regelungen lassen

eine angemessene Einbeziehung der Öffentlichkeit zu und können die Möglichkeit beinhalten,

Stellungnahmen von Mitgliedern der Öffentlichkeit zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit

diesem Übereinkommen zu prüfen.

Artikel 16

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung

oder Anwendung dieses Übereinkommens, so bemühen sich diese, durch Verhandlung oder

andere für die Streitparteien annehmbare Mittel der Streitbeilegung eine Lösung herbeizuführen.

(2) Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses

Übereinkommens oder beim Beitritt zu ihm oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei dem

Verwahrer schriftlich erklären, daß sie für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines

der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder anderen Vertragspartei,

welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:

a) die Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof;

b) ein Schiedsverfahren nach dem in Anhang II festgelegten Verfahren.

31

(3) Haben die Streitparteien beide in Absatz 2 genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt,

so darf die Streitigkeit nur dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Parteien

nichts anderes vereinbaren.

Artikel 17

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) und danach bis zum 21.

Dezember 1998 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der

Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die nach den Nummern 8 und 11 der

Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission

für Europa beratenden Status haben, und für Organisationen der regionalen

Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder der Wirtschaftskommission

für Europa sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die von

dem Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten, einschließlich der Zuständigkeit, über diese

Angelegenheiten Verträge zu schließen, übertragen haben, zur Unterzeichnung auf.

Artikel 18

Verwahrer*

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Verwahrers** dieses

Übereinkommens wahr.

*  CH: Depositar

**  CH: Depositars

32

Artikel 19

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die

Unterzeichnerstaaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

(2) Dieses Übereinkommen steht vom 22. Dezember 1998 an für die in Artikel 17 genannten

Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen.

(3) Jeder nicht in Absatz 2 genannte Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann dem

Übereinkommen mit Genehmigung der Tagung der Vertragsparteien beitreten.

(4) Jede in Artikel 17 genannte Organisation, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird,

ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem

Übereinkommen gebunden. Ist ein Mitgliedstaat oder sind mehrere Mitgliedstaaten einer solchen

Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre

Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer

Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die

Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aus dem Übereinkommen gleichzeitig auszuüben.

(5) In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in

Artikel 17 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer

Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten. Diese

Organisationen teilen dem Verwahrer* auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer

Zuständigkeiten mit.

*  CH: Depositar

33

Artikel 20

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der

sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration

hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten

der Organisation hinterlegten Urkunden.

(3) Für alle in Artikel 17 bezeichneten Staaten oder Organisationen, die nach Hinterlegung der

sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses

Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten, tritt das

Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.

Artikel 21

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag, an dem dieses

Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer* gerichtete schriftliche

Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach

dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Verwahrer** wirksam.

*  CH: Depositar

**  CH: Depositar

34

Artikel 22

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

Geschehen zu Aarhus (Dänemark) am 25. Juni 1998.

35

Anhänge

Anhang I

Liste der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten

(1) Energiebereich

· Mineralöl- und Gasraffinerien;

· Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen;

· Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung

von mindestens 50 Megawatt (MW);

· Kokereien;

· Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren einschließlich der Demontage oder

Stillegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren1 (mit Ausnahme von Forschungseinrichtungen

zur Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen

Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht

übersteigt);

· Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;

· Anlagen

· mit dem Zweck der Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen;

· mit dem Zweck der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder

hochradioaktiver Abfälle;

· mit dem Zweck der endgültigen Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe;

1  Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren gelten nicht mehr als solche, wenn der gesamte

Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage

entfernt wurden.

36

· mit dem ausschließlichen Zweck der endgültigen Beseitigung radioaktiver

Abfälle;

· mit dem ausschließlichen Zweck der (für mehr als 10 Jahre geplanten) Lagerung

bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen

Ort als dem Produktionsort.

(2) Herstellung und Verarbeitung von Metallen

· Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschließlich sulfidischer Erze;

· Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekundärschmelzung)

einschließlich Stranggießen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro

Stunde;

· Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch

i) Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde;

ii) Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Hammer

überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW;

iii) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit einer

Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde;

· Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag;

· Anlagen

i) zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder

sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische

Verfahren;

ii) zum Schmelzen, einschließlich Legieren, von Nichteisenmetallen, darunter auch

Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Gießen usw.) mit einer

Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t

pro Tag bei allen anderen Metallen;

37

· Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein

elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30

m3 übersteigt.

(3) Mineralverarbeitende Industrie

· Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität

von über 500 t pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer

Produktionskapazität von über 50 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer

Produktionskapazität von über 50 t pro Tag;

· Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus

Asbest;

· Anlagen zur Herstellung von Glas einschließlich Anlagen zur Herstellung von

Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag;

· Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung

von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag;

· Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar

insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug

oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über 75 t pro Tag und/oder einer

Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatzdichte pro Ofen von über 300 kg/m3.

(4) Chemische Industrie

Herstellung im Sinne der Kategorien von Tätigkeiten unter Nummer 4 bedeutet die

Herstellung der unter den Buchstaben a bis g genannten Stoffe oder Stoffgruppen durch

chemische Umwandlung im industriellen Umfang:

a) Chemieanlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien wie

38

i) einfachen Kohlenwasserstoffen (linearen oder ringförmigen, gesättigten oder

ungesättigten, aliphatischen oder aromatischen);

ii) sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkoholen, Aldehyden, Ketonen,

Carbonsäuren, Estern, Acetaten, Ethern, Peroxiden, Epoxiden;

iii) schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen;

iv) stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Aminen, Amiden, Nitroso-, Nitrooder

Nitratverbindungen, Nitrilen, Cyanaten, Isocyanaten;

v) phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen;

vi) halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen;

vii) metallorganischen Verbindungen;

viii) Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis);

ix) synthetischen Kautschuken;

x) Farbstoffen und Pigmenten;

xi) Tensiden;

b) Chemieanlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie

i) Gasen wie Ammoniak, Chlor oder Chlorwasserstoff, Fluor oder Fluorwasserstoff,

Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden,

Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen;

ii) Säuren wie Chromsäure, Flußsäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure,

Schwefelsäure, Oleum, schwefeligen Säuren;

iii) Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid;

iv) Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat,

Perborat, Silbernitrat;

v) Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen wie

Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid;

39

c) Chemieanlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen

Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrn.hrstoffdüngern);

d) Chemieanlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von

Bioziden;

e) Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen

oder biologischen Verfahrens;

f) Chemieanlagen zur Herstellung von Explosivstoffen;

g) Chemieanlagen, in denen chemische oder biologische Verfahren zur Herstellung von

Zusatzstoffen in Eiweißfuttermitteln, Fermenten und anderen Eiweißstoffen

angewandt werden.

(5) Abfallbehandlung

· Anlagen zur Verbrennung, Verwertung, chemischen Behandlung oder Deponierung

gefährlicher Abfälle;

· Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll mit einer Kapazität von über 3 t pro

Stunde;

· Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro

Tag;

· Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität

von über 25.000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle.

(6) Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150.000 Einwohnerwerten.

(7) Industrieanlagen zur Herstellung von

a) Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen;

40

b) Papier und Pappe, deren Produktionskapazität 20 t pro Tag übersteigt.

(8) a) Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken und Flughäfen2 mit einer Start- und

Landebahngrundlänge von 2.100 m und mehr;

b) Bau von Autobahnen und Schnellstraßen3;

c) Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Straßen oder Verlegung und/oder Ausbau

von bestehenden ein- oder zweispurigen Straßen zu vier- oder mehrspurigen

Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute

Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde.

(9) a) Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschiffahrt, die für Schiffe mit mehr als

1.350 t zugänglich sind;

b) Seehandelshäfen, mit Binnen- und Außenhäfen verbundene Landungsstege (mit

Ausnahme von Landungsstegen für Fährschiffe) zum Laden und Löschen, die Schiffe

mit mehr als 1.350 t aufnehmen können.

(10) Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit einem

jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mindestens 10 Mio. m3.

(11) a) Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flußeinzugsgebiet in

ein anderes, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr

als 100 Mio. m3 pro Jahr an Wasser umgeleitet werden;

2  „Flughäfen“ im Sinne dieses Übereinkommens sind Flughäfen nach der Begriffsbestimmung des

Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation

– Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – (Anhang 14).

3  „Schnellstraßen“ im Sinne dieses Übereinkommens sind Schnellstraßen nach der Begriffsbestimmung

des Europäischen Übereinkommens vom 15. November 1975 über die Hauptstraßen des internationalen

Verkehrs (AGR).

41

b) in allen anderen Fällen Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem

Flußeinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durchschnittliche

Wasserdurchfluß des Flußeinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2.000 Mio.

m3 pro Jahr übersteigt und mehr als 5 Prozent dieses Durchflusses umgeleitet

werden.

In beiden Fällen wird der Transport von Trinkwasser in Rohren nicht berücksichtigt.

(12) Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einem Fördervolumen von

mehr als 500 t pro Tag bei Erdöl und von mehr als 500.000 m3 pro Tag bei Erdgas.

(13) Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von

Wasser, in denen über 10 Mio. m3 Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder

gespeichert werden.

(14) Öl-, Gas- und Chemikalienpipelines mit einem Durchmesser von mehr als 800 mm und

einer Länge von mehr als 40 km.

(15) Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

a) 40.000 Plätzen für Geflügel;

b) 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder

c) 750 Plätzen für Säue.

(16) Steinbrüche und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar oder Torfgewinnung

auf einer Fläche von mehr als 150 Hektar.

42

(17) Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit

einer Länge von mehr als 15 km.

(18) Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Erzeugnissen mit einer

Kapazität von 200.000 t und mehr.

(19) Sonstige Tätigkeiten:

· Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Merzerisieren) oder

zum Färben von Fasern oder Textilien, deren Verarbeitungskapazität 10 t pro Tag

übersteigt;

· Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von

mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag;

· a) Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von

mehr als 50 t pro Tag;

b) Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen

aus

i) tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Produktionskapazität

von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag;

ii) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300

t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnittswert);

c) Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende

Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert);

· Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen

mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag;

· Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen

unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere zum Appretieren,

43

Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder

Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro

Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr;

· Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch

Brennen oder Graphitieren.

(20) Jede Tätigkeit, die nicht durch die Nummern 1 bis 19 erfaßt ist, wenn für sie eine Öffentlichkeitsbeteiligung

aufgrund eines Verfahrens zur Umweltvertr.glichkeitsprüfung nach

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

(21) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens findet keine Anwendung auf die

genannten Vorhaben, wenn sie ausschließlich oder hauptsächlich zur Forschung,

Entwicklung und Erprobung neuer Methoden oder Produkte über einen Zeitraum von

weniger als zwei Jahren durchgeführt werden, es sei denn, sie würden wahrscheinlich

erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder die Gesundheit haben.

(22) Jede Änderung oder Erweiterung von Tätigkeiten unterliegt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

dieses Übereinkommens, wenn sie für sich betrachtet die Kriterien/Schwellenwerte in

diesem Anhang erreicht. Jede sonstige Änderung oder Erweiterung von Tätigkeiten

unterliegt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dieses Übereinkommens.

44

Anhang II

Schiedsverfahren

(1) Wird eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach Artikel 16 Absatz 2 dieses Übereinkommens

unterworfen, so teilt die Vertragspartei oder teilen die Vertragsparteien dem

Sekretariat den Gegenstand des Schiedsverfahrens mit und geben insbesondere die Artikel des

Übereinkommens an, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist. Das Sekretariat leitet die

eingegangenen Mitteilungen an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Sowohl die antragstellende(n) Partei(en)

als auch die andere(n) Streitpartei(en) bestellen einen Schiedsrichter; die so bestellten

Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Präsidenten des

Schiedsgerichts. Dieser darf weder Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen

gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben

stehen noch in anderer Eigenschaft mit der Sache befaßt gewesen sein.

(3) Ist der Präsident des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Bestellung des

zweiten Schiedsrichters ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission

für Europa den Präsidenten auf Antrag einer der Streitparteien binnen weiterer zwei

Monate.

(4) Bestellt eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags

einen Schiedsrichter, so kann die andere Partei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission

für Europa davon in Kenntnis setzen; dieser ernennt den Präsidenten des Schiedsgerichts binnen

weiterer zwei Monate. Nach seiner Ernennung fordert der Präsident des Schiedsgerichts die

Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, diese Bestellung binnen zwei Monaten

vorzunehmen. Kommt die Partei dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so

45

unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die

Bestellung binnen weiterer zwei Monate vornimmt.

(5) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach Maßgabe des Völkerrechts und dieses

Übereinkommens.

(6) Ein nach diesem Anhang gebildetes Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.

(7) Das Schiedsgericht entscheidet über verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Fragen

mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(8) Das Schiedsgericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Maßnahmen

ergreifen.

(9) Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts; insbesondere werden sie ihm

mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

a) alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte

erteilen und

b) die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre

Aussagen einzuholen.

(10) Die Parteien und die Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller während des Verfahrens

vor dem Schiedsgericht vertraulich erhaltenen Mitteilungen.

46

(11) Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer der Parteien einstweilige Schutzmaßnahmen

empfehlen.

(12) Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterläßt sie es, sich zur

Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und

seine endgültige Entscheidung zu fällen. Abwesenheit oder das Versäumnis einer Partei, sich zur

Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.

(13) Das Schiedsgericht kann über Gegenklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im

Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.

(14) Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas

anderes beschließt, werden die Kosten des Gerichts, einschließlich der Vergütung seiner

Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine

Kosten und legt den Parteien eine Schlußabrechnung vor.

(15) Hat eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ein rechtliches Interesse an dem

Streitgegenstand und kann sie durch die Entscheidung des Falles berührt werden, so kann sie mit

Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.

(16) Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu

dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so soll diese

fünf Monate nicht überschreiten.

(17) Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu versehen. Er ist

endgültig und für alle Streitparteien bindend. Das Schiedsgericht übermittelt den Schiedsspruch

47

den Streitparteien und dem Sekretariat. Dieses leitet die eingegangene Mitteilung an alle

Vertragsparteien dieses Übereinkommens weiter.

(18) Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Vollstreckung des

Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Schiedsspruch gefällt hat,

oder, falls dieses Gericht nicht befaßt werden kann, einem anderen Gericht, das zu diesem Zweck

auf die gleiche Weise gebildet wird wie das erste, unterbreitet werden.