Globus und ein nicht beantworteter Brief an den saarländischen Umweltminister

Er ist leider bis heute (9. September 2016)  nicht beantwortet, der Brief an den saarländischen Umweltminister vom 30. April 2016

 

An den Minister für Umwelt

und Verbraucherschutz

Herrn Reinhold Jost

 

Vorab per Mail

 

30.4.2016

 

Sehr geehrter Herr Minister,

der Oberbürgermeister der Stadt Neunkirchen Jürgen Fried, hatte für Freitag, 29.4.2016, 12 Uhr, die LIK-Nord-Bürgermeister zu einer Präsentation des Globus-Ansiedlungsvorhabens eingeladen.

Der Globus-Konzern war mit 4 Personen, vertreten, begleitet durch Markus Epple, den Gutachter von „Markt und Standort“ (Erlangen) sowie Dr. Thomas Lüttgau (Kanzlei Lenz & Johlen, Köln).

Bei dieser Gelegenheit stellte Herr Epple die Auswirkungsanalyse im Auftrag der Grundstücks GbR Globus Holding vor und teilte mit, dass es sich um ein Projekt großflächigen Einzelhandels handele mit einer Verkaufsfläche von 11.321 qm.

Es handele sich zweifellos um einen nicht integrierten Standort, weit entfernt von der Innenstadt, aber an attraktiver Autobahnlage, weil es ja um eine „reibungslose Pkw-Erreichbarkeit“ gehe.

Den saarländischen Behörden (Landesplanung/MfIS; MUV/LUA) lägen inzwischen  die kompletten Unterlagen vor – von der faunistischen und artenschutzrechtlichen Untersuchung über die  Standortanalyse, das Einzelhandelskonzept, die Auswirkungsanalyse, die gutachterlichen Stellungnahmen zu Kompensationsleistungen samt Alternativenprüfung und weitere Dokumente.

Unbestritten ist offenbar, dass angesichts der Rechtswidrigkeit der aktuellen Planungen ein Zielabweichungsverfahren in Bezug auf das nicht erfüllte Integrationsgebot der Landesentwicklungsplans durchgeführt werden muss.

Herr Epple sagte dazu offen als Gutachter: „Ziel 46 ist nicht erfüllt“.

Auch die Umweltverträglichkeit ist nicht gegeben.

Der Holding und den Gutachtern ist hinaus bekannt, dass 4,6 Hektar der genannten Fläche im Kerngebiet des gesamtstaatlich repräsentativen Naturschutzgroßvorhabens Landschaft der Industriekultur Nord (LIK Nord) liegen.

Man sehe aber darin kein Problem; es gehe deshalb in der Präsentation mehr um Einzelhandel als um Naturschutz, da eine „kostenneutrale“ Tauschfläche als „wesentlich hochwertigere Biotopfläche“ angeboten werden könne.

Gestatten Sie mir, dass ich als geschäftsführender Vorsitzender der LIK Nord und als Bürgermeister der Gemeinde Illingen schon auf der Grundlage der bisher vorliegenden Informationen einem solchen vertragswidrigen und rechtswidrigen Ansinnen energisch widersprechen muss.

Gerade weil die LIK Nord als gesamtstaatlich repräsentatives Naturschutzgroßprojekt von überragender Bedeutung ist – die LIK Nord war eine von bundesweit 5 Gewinnern des Wettbewerbs „IDEE Natur – Zukunftspreis Naturschutz –, sind Ausgangslage, Ziele und Zielabweichungen im Umwelt- und Gesundheitsbereich besonders kritisch zu begutachten.

Auf der Homepage des Bundesamtes für Naturschutz BfN lesen wir in der Projektbeschreibung:

„Das Projektgebiet beinhaltet ein Mosaik der typischen Landschaftsstrukturen einer Bergbaufolgelandschaft des Steinkohlebergbaus und der damit verbundenen Montanindustrie von Industriebrachen über Halden und Schlammweiher bis hin zur entsprechenden Wasser- und Landbewirtschaftung. Die hier seit drei Jahrzehnten ablaufenden Transformations- und Konversionsprozesse sind charakteristisch für diese Landschaft und bieten Raum für entsprechend repräsentative und beispielhafte Schutz- und Nutzungsstrategien auf derartigen Standorten. Naturschutzfachliches Ziel des Projektes ist es, einen repräsentativen Mix der vielfältigen und zum Teil sehr unterschiedlichen Lebensräume der urban-industriellen Bergbaufolgelandschaft des Saarlandes zu erhalten. Die vier Landschaftslabore des 18 Teilflächen umfassenden Kerngebietes bilden unterschiedliche landschafts- und nutzungsbezogene Typen der Altindustrieregion und damit die Bandbreite an typischen Lebensräumen repräsentativ, d. h. vollständig und in dieser Kombination auf engem Raum einmalig ab.“

(https://www.bfn.de/0203_landschaft_industriekultur.html)

Gerade die Repräsentativität des Gesamtraums erfordert es, das Projektgebiet als Ganzheit zu sehen. In dieser Ganzheit haben wir uns für Chance.natur beworben, in dieser Ganzheit haben wir die zweite Wettbewerbsstufe Idee.Natur, in dieser Ganzheit und mit diesem vernetzten, ökologischen, nachhaltigen Ganzheitsansatz für die Region haben wir einen der fünf Wettbewerbssiege errungen. Die Gebietskulisse ist für alle Beteiligten Geschäfts- und Vertragsgrundlage und regionaler Entwicklungsraum für ein einzigartiges Umweltexperiment im urbanen Raum.

Es ist nicht zulässig und im übrigen vertragswidrig, Einzelflächen gerade im urbanen Kernraum nach Gusto eines Konzerns herauszubrechen, um auf einer dem Naturschutz exklusiv vorbehaltenen Fläche nun eine exorbitante Flächenversiegelung vorzunehmen, um statt experimenteller, ganzheitlicher, nachhaltiger Natur- und Regionalentwicklung künftig, klimaschädlichen, kapitalintensiven und Wettbewerbs-zerstörerischen Cash&Carry-Kapitalismus zu betreiben, der sich massiv zu Lasten der übrigen LIK-Nord-Kommunen auswirken kann. Das erscheint geradezu absurd. Das BfN und das Bundesumweltministerium werden dies sicher ähnlich sehen.

Aus der von Herrn Epple (Markt & Standort) vorgestellten Auswirkungsanalyse geht eindeutig hervor, dass die Projektgemeinde Illingen am stärksten von Umsatzverlagerungen betroffen wäre. Wir sind im Gegensatz zum Gutachter der Meinung, dass weder das Kongruenzgebot noch das Beeinträchtigungsverbot eingehalten werden. Da die bisher vorgelegten Daten offenkundig fehlerhaft sind, behalten wir uns vor, eigene Untersuchungen entweder vorzulegen oder durch die entscheidenden staatlichen Stellen einzufordern.

Dass das Projekt in einer demographiesensiblen Region (siehe meine Dissertation „Bürger und Demographie – Partizipative Entwicklungsplanung für Gemeinden im demographischen Wandel, Merzig 2011) bei der Globus-Holding angesichts der Pkw-Orientierung des Konzepts unter dem geradezu absurden Motto „Mobilität 2030“ läuft,  beweist, wie wenig Investoren, Gutachter und die beteiligte Stadt Neunkirchen von Klimaschutz im Zeitalter des demographischen Wandels verstanden haben. Das US-Mall-Konzept mit großflächigem Einzelhandel auf nicht-integrierten Standorten an Autobahn-Knoten zur staubsaugermäßigen Ansaugung Pkw-gebundener Umsatzbringer stammt aus dem letzten Jahrhundert und ist mitnichten mit den Klimazielen von Paris und den Klima- und Entwicklungszielen des Bundes und des Saarlandes vereinbar. Das ist ein weiteres K.O.-Kriterium.

Mit Blick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung will ich Ihr Augenmerk auf die umwelterheblichen Auswirkungen der Pkw- und Lkw-Lastigkeit des Vorhabens lenken, die so kurz nach dem Paris-Abkommen zum Klimaschutz geradezu anachronistisch und abenteuerlich wirkt und rechtswidrig sein dürfte.

Da uns bis heute keinerlei Pläne zur Verfügung gestellt wurden – was im krassen Gegensatz zu den Zielen der Aarhus-Übereinkunft steht, müssen wir uns bei der Beurteilung auf die am Freitg vorgetragenen Informationen stützen. Überrascht hat uns die Vorgehensweise (auch von Seiten des MUV) schon: Art. 6 Aarhus-Abkommen sieht „eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt“ vor, „zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann.“ (Art. 6, 4) Der Öffentlichkeit muss „ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des um-weltbezogenen Entscheidungsverfahrens gegeben“ werden (Art. 6, 3).

Ich kann davon nichts erkennen.

 

Fakt ist:

Das Projekt steht in vielfachem Gegensatz zu rechtlichen Voraussetzungen.

Das betrifft Vertragsrecht (- an die Verwaltungsvereinbarung ist neben der Stadt Neunkirchen und den übrigen Kommunen auch das Land gebunden; Ihre Vorgängerin Dr. Peter hat unterschrieben –), Planungsrecht, Baurecht und Umweltrecht.

Außerdem werden Planungsgrundlagen, die die Behörden im Innenverhältnis binden (Landesentwicklungsplan Siedlung, Landesentwicklungsplan Umwelt) ebenso unterlaufen wie etwa die grundsätzliche Ausrichtung der Saarforst-Landesbetrieb-Grundlagen, die mir dankenswerterweise als Eigentümer einer vom Saarforst bewirtschafteten Waldfläche zur Verfügung gestellt wurden.

Es kann nicht im Interesse des Saarforst-Landesbetriebs sein, großflächig auf Sukzessionsflächen Wald abzuholzen, um Versiegelung und Asphaltierung zur Emissionsverstärkung für großflächigen Einzelhandel an einem nicht integrierten und nicht integrierbaren Standort zu fördern.

Der Standort ist fern von jeder Bahnlinie. Er kann auch nicht Teil der regionalen und überregionalen ÖPNV-Planung sein. Vielmehr ist er allein nach amerikanischem Mall-Muster auf Renditemaximierung durch Pkw-Verkehrs-Optimierung und Lkw-Zulieferung ausgerichtet. Das ist kein Ziel der Landesplanung, es ist auch kein Ziel saarländischer ÖPNV-, Klima- oder Umweltpolitik. Das Vorhaben wirkt durch vermutlich mehr als 3 Millionen Pkw-Bewegungen im Jahr und eine Vielzahl an täglichen Lkw-Zulieferungen durch Groß-Lkw und Gigaliner in einen ohnehin hoch belasteten Bereich extrem klima- und umweltschädlich.

 

Fakt ist:

Aus dem IMMESA-Messnetz wissen wir, dass der betroffene Zielraum 1 und 2 des Vorhabens schon jetzt nicht unerheblich durch klimaschädliche Stoffe belastet ist.

Schon die punktuellen Messungen in Bexbach und Sulzbach  belegen, dass die Ozon-Werte dieses Messbereichs von 2010 bis 2014 in allen Jahren „above LTO“ – also über dem langfristigen Ziel – liegen. „Eine Beurteilungsschwelle gilt dann als überschritten, wenn sie in den zurückliegenden 5 Jahren in mindestens 3 Jahren überschritten wurde. Da für Ozon keine Beurteilungsschwellen definiert wurden, wird zur Einstufung der Gebiete der langfristige Zielwert (Anlage 7) herangezogen.“ Allein im August 2015 wurden im Untersuchungsgebiet Saar 15 Überschreitungen der Ozonwerte gemessen.

Bei Stickstoffoxiden und Feinstaub ist durch das Vorhaben wegen der starken Bedeutung der Verbrennungsmotoren bei der Erreichbarkeit des Vorhabens eine Verschlechterung der Umweltsituation zu befürchten – ausgerechnet im einem Gebiet, das als gesamtstaatlich repräsentatives Naturschutzgroßvorhaben ja für Klimaschutz und innovative Umweltpolitik steht. Im Hinblick auf das Paris-Abkommen (United Nations, Framework Convention on Climate Change; FCCC/CP/2015/L.9/Rev.1 v. 12.12.2015)und die nationalen Umsetzungen ist ein solches Vorhaben deshalb völlig kontraproduktiv.

(Vgl: Erwägungsgrund 31:

31. Requests the Ad Hoc Working Group on the Paris Agreement to elaborate, drawing from approaches established under the Convention and its related legal instruments as appropriate, guidance for accounting for Parties’ nationally determined contributions, as referred to in Article 4, paragraph 13, of the Agreement, for consideration and adoption by the Conference of the Parties serving as the meeting of the Parties to the Paris Agreement at its first session, which ensures that:

(a) Parties account for anthropogenic emissions and removals in accordance with methodologies and common metrics assessed by the Intergovernmental Panel on Climate Change and adopted by the Conference of the Parties serving as the meeting of the Parties to the Paris Agreement;

(b) Parties ensure methodological consistency, including on baselines, between the communication and implementation of nationally determined contributions;

(c) Parties strive to include all categories of anthropogenic emissions or removals in their nationally determined contributions and, once a source, sink or activity is included, continue to include it;

(d) Parties shall provide an explanation of why any categories of anthropogenic emissions or removals are excluded; )

 

Darüber hinaus will ich Ihnen die K.O.-Kriterien übermitteln, die bei der Zielabweichungsdiskussion eine fundamentale Rolle spielen müssen:

 

1. Eklatant ist die Beeinträchtigung des gesamtstaatlich repräsentativen Naturschutzprojekts LIK Nord, das nationalen Charakter trägt. Eklatant ist die Beeinträchtigung der Ziele des Landesentwicklungsplans Umwelt im Hinblick auf die Nachbargemeinden, eklatant ist die Beeinträchtigung der Ziele des Programms LandAufschwung des Landkreises Neunkirchen, eklatant sind die gesundheitsbezogenen negativen Folgen durch Emissionen (Lärm, Abgase, Autoverkehr), eklatant sind die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen durch Versiegelung, Abholzung von Waldflächen, Bau von Straßen und Parkplätzen.

Die Pläne haben Auswirkungen auf Pflanzen, Boden, Luft, Groß- und Mikro-Klima, Landschaft und Landschaftsform, biologische Vielfalt, Mensch und Gesundheit und beeinflussen das Wirkungsgefüge zwischen den Schutzgütern negativ. Durch den kumulativen Charakter der Auswirkungen der Ansiedlungspläne an einem nicht integrierten Standort ist eine Genehmigung nicht im Ansatz denkbar und akzeptabel. 

Es besteht also bei Weiterführung bzw. Realisierung der Planungen die offenkundige Gefahr, dass Umweltschutzaspekte vernachlässigt, zwingende Kriterien der Umweltverträglichkeit nicht ausreichend gewichtet und gegen gesetzliche Normen verstoßen wird.

 

2. Das Vorhaben widerspricht fundamental der Verwaltungsvereinbarung zum gesamtstaatlich repräsentativen Naturschutzprojekt LIK Nord, das nationalen Charakter trägt und an der neben den ZV-Beteiligten auch das Land, vertreten durch Umweltministerin Dr. Peter, beteiligt war. Das Land hat sich damit selbst verpflichtet, keine Planungen vorzunehmen, die den Projektzielen widersprechen. Ein großflächiges Einzelhandelszentrum aber widerpricht definitiv den Projektzielen, insbesondere im nicht integrierten Außenbereich. Dies ist ein K.O.-Kriterium.

Schon die Durchführung eines Vorab-Verfahrens zum Raumordnungsverfahren ist unter diesen Vorzeichen dem Grunde nach problematisch, wenn nicht unzulässig, da nicht nur das Vorhaben selbst nicht zulässig ist, sondern auch eine Planung im Rahmen der Planungszuständigkeiten des Landes und der Stadt Neunkirchen ausgeschlossen ist. Mit dem Vorabverfahren wird der Eindruck erweckt, eine Ausgliederung des in Rede stehenden Gebiets sei möglich. Nach dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ gilt aber, was unter den Beteiligten auf Aufforderung des Bundes vereinbart wurde. Es handelt sich um einen Pakt auf Gegenseitigkeit, der nicht einseitig zu Lasten Dritter gekündigt werden kann.

In der Verwaltungsvereinbarung heißt es:

„Die Gemeinden, das Land und die iks verpflichten sich im Rahmen ihrer jeweiligen Planungs- und Zulassungszuständigkeiten (u.a. Bauleitplanung, Landesplanung) sicher zu stellen, dass in den Kerngebieten des Naturschutzgroßprojektes keine Bebauung, kein Abbau von Bodenschätzen, keine Einrichtung touristischer Anlagen und Freizeitanlagen sowie kein Neu- oder Ausbau von Straßen und Wegen sowie keine weiteren, den Projektzielen zuwider laufenden infrastrukturellen Ausbaumaßnahmen vorgenommen werden.“

Eine Ausgliederung ist damit nicht möglich. Sie ist auch nicht durch Mehrheitsbeschluss möglich, weil zwingend der Gesamtzusammenhang des Projekts (Grundsatzbschlüsse Projektanmeldung und Wettbewerbsdurchführung als Geschäftsgrundlage) beachtet werden muss.

Die Verwaltungsvereinbarung war eine conditio-sine-qua-non des Bundes für die Gewährung  des Millionenzuschusses. Darauf hat der Bund jetzt erneut hingewiesen, auch wenn formal das Land die Entscheidung zu fällen habe.

Damit erübrigen sich bereits alle weiteren Prüfungen.

 

3. Bei dem in Rede stehenden Projekt handelt es sich um großflächigen Einzelhandel von 11.321 Quadratmetern  an einem „nicht integrierten Standort“ (isoplan-Gutachten; Gutachten von Markt und Standort) in einem der Kerngebiete der LIK Nord (Beweis: Schreiben des Bundes). Der Antrag wurde nach Erteilung des Zuwendungsbescheids (Schreiben des Bundes) gestellt. Demnach „sind die Voraussetzungen der Verwaltungsvereinbarung zu berücksichtigen“. Das ist eine Muss-Bestimmung.

Es handelt sich beim gesetzlich nicht vorgesehen Vorabverfahren um „Planungs- und Zulassungszuständigkeiten (u.a. Bauleitplanung, Landesplanung)“ des Landes und der Stadt Neunkirchen, die sich beide verpflichtet haben, „sicher zu stellen, dass in den Kerngebieten des Naturschutzgroßprojektes keine Bebauung, kein Abbau von Bodenschätzen, keine Einrichtung touristischer Anlagen und Freizeitanlagen sowie kein Neu- oder Ausbau von Straßen und Wegen sowie keine weiteren, den Projektzielen zuwider laufenden infrastrukturellen Ausbaumaßnahmen vorgenommen werden.“

 

4. Deshalb mache ich sowohl für die LIK Nord als auch als Bürgermeister der Gemeinde Illingen gravierende Einwände und Bedenken gegen jegliche Planungen im Kerngebiet, insbesondere im Bereich Betzenhölle Neunkirchen, geltend, weil durch die beabsichtigte Ansiedlung großflächigen Einzelhandels, insbesondere im nicht integrierten Außenbereich die Umwelt geschädigt, Flächen versiegelt, Emissionen in großem Umfang produziert und Klimaschutzziele massiv verletzt werden. Darüber hinaus verstößt das Ansiedlungsbegehren fundamental gegen die nationalen Wettbewerbsideen von Idee.Natur und Chance.Natur, die Grundlagen des Zuwendungsbescheids waren. Von einer gemeinsamen Entwicklung der Region unter den Vorzeichen des Umweltschutzes kann bei der vorgesehenen einseitigen Ansiedlung großflächigen Einzelhandels im Gemeinschaftsgebiet zu Lasten aller übrigen Kommunen an einem nicht integrierten Standort keine Rede sein. Es besteht dafür auch keine Not, da es in der Innenstadt von Neunkirchen ein integriertes Groß-Versorgungszentrum existiert, das fußläufig, per Auto, per Bus und Bahn erreicht werden kann und umfassende Einkaufsmöglichkeiten für den gesamten Landkreis bietet. Es besteht deshalb überhaupt kein Bedarf, an einem nicht integrierten Standort Betzenhölle in gigantischem Umfang Böden zu versiegeln, Parkplätze anzulegen und hoch klimaschädlichen motorisierten Individualverkehr zu generieren. Umweltpolitisch ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Vorhaben nur durch Pkw zu erreichen ist, Millionen zusätzlicher Fahrzeugbewegungen generiert, Flächenversiegelungen auf Sukzessionsflächen, die im PEPl auf Nachhaltigkeit angelegt sind, umweltschädliche Klimagifte emittiert, produziert oder generiert, obwohl dieser regionale Bereich durch die hohen Belastungen aus Individual-Verkehr (BAB) und Industrie (Industriegebiet König, Kraftwerk Bexbach) schon jetzt sehr stark angegriffen ist.

 

5. Als engagierter Bürgermeister im ZV LIK Nord, der sich als Vorsitzender nachdrücklich für die beiden Wettbewerbe und später für die Rettung des Projekts eingesetzt hat, vertrete ich nachdrücklich die Interessen der Beteiligten. Ich erwarte auch vom Land unbedingte Vertragstreue, wegen der nationalen Bedeutung des Projekts die strenge Auslegung der Umwelt- und Gesundheitskriterien sowie die Beachtung der demographischen und landesplanerischen Aspekte. Nach Lage der Dinge muss das Projekt als nicht genehmigungsfähig bewertet werden.

 

6. Da es neben Globus meines Wissens weitere Interessenten gibt, ist natürlich auch die Frage einer Ausschreibung der in Rede stehenden Saarforst-Fläche zu klären. Meines Erachtens kann dies nur europaweit erfolgen, da es um 50-Millionen-Projekt (pro Jahr) geht (Vergaberecht).

 

7. Es ist nicht zielführend, die LIK-Nord-Gremien mit einem Ausgliederungsantrag zu befassen, bevor BfN und BMU darüber entschieden haben und ihre Expertise dazu abgegeben haben. Wenn die Investoren und die Stadt Neunkirchen nun erwarten, dass die LIK Nord innerhalb von vier Wochen über eine Ausgliederung vor dem Hintergrund eines Wustes an Dokumenten entscheiden soll, der uns bisher bewusst vorenthalten wurde, dann ist dies abenteuerlich und unangemessen – dies umso mehr, als ein  am 21. März 2016 nach SUIG an die Stadt Neunkirchen gestellter Antrag auf Überlassung des ISOPLAN-Gutachtens zur ersten Einsichtnahme und Information rechtswidrigerweise bis heute unbeantwortet ist.

 

Sie haben sicher Verständnis, dass ich, obwohl ich bisher noch keinen einzigen Plan einsehen durfte, zum jetzigen Zeitpunkt bereits einige Essentials aktenkundig darzustellen muss – damit dies bei möglichen juristischen Klärungen als entscheidungsrelevant mitbetrachtet werden kann.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Armin König

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