Armin König

Karfreitags-Heidenspaß im Südwesten wider das christliche Tanzverbot


Von Dr. Armin König

Was meint ihr dazu: Karfreitags-Party oder Tanzverbot? Soll oder darf man Party machen? Oder soll’s eher still und leise sein – mit Respekt auf die Religionen?
Im Saarland fordert die Jugendorganisation der FDP (Julis) eine Aufhebung des Karfreitags-Tanz-Verbots. Man hofft auf die Jusos. In Baden-Württemberg veranstaltet die atheistisch geprägte Giordano-Bruno-Stiftung eine Karfreitags-Versammlungs-Party unter dem Motto »Heidenspaß«, was natürlich eine gezielte Provokation gegenüber Christen und gegenüber dem normsetzenden Staat ist.

Und unrecht haben die Säkularen ja auch nicht, wie ich weiter unten begründe.

Karfreitags-Historie und Traditionen: Brutale Kreuzigung Jesu

Der Karfreitag ist in der christlichen Religion der Tag, an dem Jesus gekreuzigt wurde. Er ist der Religionsstifter der Christenheit, der vor seinem Tod gefoltert, unter Bruch aller Rechtsgrundsätze auf der Grundlage von falschen Zeugenaussagen und Meineiden von Pilatus trotz massiver Zweifel zum Tod verurteilt und anschließend auf brutale Weise an ein Holzkreuz genagelt und zur Schau gestellt wurde. Nach christlichem Verständnis wurde der »Mensch gewordene Gottessohn« von den Menschen verhöhnt und getötet. Ostern mit der Auferstehung war die Geburtsstunde des Christentums. Aus christlicher Sicht ist der Karfreitag ein ganz außergewöhnlicher Gedenktag – ein Tag der Trauer, der Besinnung und der Stille.

Der Staat darf den Tag schützen

Dass der Staat den Tag besonders schützen will, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich betrachten viele Menschen in Deutschland das Tanzverbot als Teil ihrer kulturellen Identität und als Ausdruck ihrer Werte und Traditionen. Abgesehen davon, dass diese Zustimmung schwindet, nicht zuletzt wegen der großen Glaubwürdigkeitsprobleme der Kirche, hält das Bundesverfassungsgericht das Tanzverbot in seiner hergebrachten umfassenden Grundrechtsbeschränkung für unzulässig. Der Gesetzgeber könne das Ausmaß des Feiertagsschutzes gesetzlich ausgestalten. Insoweit stehe es ihm frei, für bestimmte Tage einen über die bloße Arbeitsruhe hinausgehenden äußeren Ruhe- und Stilleschutz zu schaffen. Wie umfassend er diesen Schutz im Einzelnen fassen darf, sei eine Frage der Verhältnismäßigkeit der Regelung.

Verbot in seiner jetzigen Form unverhältnismäßig

Die konkrete Ausgestaltung des Karfreitagsschutzes sei unverhältnismäßig scharf, sagen die Karlsruher Verfassungsrichter. Wenn der Schutz des Feiertages mit der Versammlungsfreiheit oder der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit anderer kollidiere, seien strikte Verbote ohne Befreiungsmöglichkeiten nicht verhältnismäßig.

Fällt eine Karfreitags-Veranstaltung unter den Schutz der Weltanschauungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit, so darf nach den dargelegten Maßstäben dem Feiertagsschutz nicht der unbedingte Vorrang gegeben werden. Vielmehr ist eine Abwägung im Einzelfall notwendig. Damit kippt natürlich das rigorose Verbot.

Konsequent umgesetzt wird dieser Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2016 (1 BvR 458/10) nicht.
Unabhängig davon, ob mir das gefällt, ist eine Revision des Feiertagsgesetzes angesagt.

Zur aktuell restriktiven Lage

Eigentlich gilt im Saarland und in Baden-Württemberg und vielen anderen Bundesländern an Karfreitag seit Jahrzehnten ein gesetzliches Tanzverbot.
An dieses Tanzverbot müssen sich Gastronomen und Veranstalter halten, wenn sie keine saftigen Strafen riskieren wollen. Anders ist es in Berlin, Bremen, Hamburg oder Schleswig-Holstein wohnt. Dort gibt es Ausnahmen vom Tanzverbot. Im Süden Deutschlands ist man dagegen strikter. Der Karfreitag ist in allen Bundesländern in Deutschland ein gesetzlicher Feiertag. Schülerinnen und Schüler haben an diesem Tag frei. Wer an Karfreitag arbeitet, ist feiertagszuschlagsberechtigt.
Geschäfte sind an Karfreitag geschlossen. Für Hauptbahnhöfe, Flughäfen und andere Gebäude des öffentlichen Verkehrs können Sonderregelungen gelten.

 

»Heidenspaß« im Südwesten – die »Heiden« provozieren die Christen mit einer lauten Karfreitagsdisco.

In Baden-Württemberg will eine Stiftung das Verbot gezielt attackieren und kippen. Es ist die atheistisch geprägte Giodano-Bruno-Stiftung. Jetzt organisiert sie in Stuttgart eine gezielte Provokation der Christen: »Heidenspaß« heißt die brisante Karfreitagsdisco im LKA Longhorn in Stuttgart, einer 39 Jahre alten Kult-Location, die für knallige, laute, fetzige Parties bekannt sind. Die Giordano-Bruno-Stiftung beruft sich als Veranstalterin auf das 2016er Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Versammlungsfreiheit. Während das Aufrechterhalten des Verbots vor allem durch die Kirche und in christlich geprägten Teilen der Gesellschaft leidenschaftlich und mit Überzeugung verteidigt wird, stößt es insbesondere bei säkular geprägten Menschen auf strikte Ablehnung. Das ist auch an Hand von Parteipräferenzen nachzuvollziehen.

Feiertagsgesetze

Der historischen Bedeutung des Karfreitags hat der säkulare Staat in Deutschland über Jahrzehnte Rechnung getragen, indem er den Tag in Feiertagsgesetzen besonders geschützt hat. Sportveranstaltungen, Tanzen und laute Musik sind deshalb in den meisten Bundesländern gesetzlich verboten. Das Verbot bröckelt aber. Die Kirchen haben in den letzten Jahren massiv an Zuspruch verloren, damit schwindet auch der Bewusstsein für die Überlieferungen.
Vor allem schwindet der Respekt vor religiöser Grundhaltung in einer jahrhundertelang christlich geprägten Kultur. Wenn es ums Geld geht, ist ohnehin nach Ansicht von Kapitalismuskritikern »nichts mehr heilig«.

Freiheitsbeschränkung

Von Kritikern wird das Tanzverbot als Einschränkung der individuellen Freiheit angesehen, da es Menschen verbietet, ihre Leben so zu gestalten, wie sie es wünschen. Damit wäre es ein Grundrechtsverstoß. Das Bundesverfassungsgericht hat dieser Kritik 2016 dem Grunde nach stattgegeben. Das Tanzverbot kann außerdem als Verstoß gegen die Trennung von Kirche und Staat angesehen werden. Weitere Einwände sind die Ungleichbehandlung von Menschen unterschiedlicher Religionen, die Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung bestimmter Branchen, aber auch mangelnde Akzeptanz in der Bevölkerung und Schwierigkeiten bei der Durchsetzung durch die Behörden.

Die Betreiberinnen und Betreiber von Clubs, Hotels und Gaststätten, die vom Dehoga vertreten werden, halten die Gründe für das Tanzverbot für nicht mehr zeitgemäß und nicht fair. Gastronomen würden gegenüber anderen Veranstaltungen benachteiligt. „Auf den Bühnen von Theatern darf getanzt werden, aber ein Konzert mit Tanzdarbietung in der Gastronomie ist nicht zulässig“, so der Sprecher des Dehoga. Tatsächlich ist die Art der Veranstaltung beim Anwendungsbereich des Tanzverbots entscheidend. Das macht sich jetzt der Stuttgarter Club LKA Longhorn zunutze.

In dem Kultclub darf auch am Karfreitag Tanzparty gemacht werden, weil es eine Art Demo-Veranstaltung ist. Die Giordano-Bruno-Stiftung, die sich für die Trennung von Staat und Kirche einsetzt, veranstaltet, lässt erklären: „Dass man gezwungen werden soll, sich in Trauer und Gebet zurückzuziehen, obwohl man niemand anderen stört, kann aus unserer Sicht in einem weltanschaulich neutralen Staat nicht sein“, sagte Ingmar Schwarz, der Pressesprecher der Stiftung auf SWR-Nachfrage. Gläubige Menschen könnten gerne wie sie wollen ihren Karfreitag begehen. „Wenn man einer anderen als der christlichen Weltanschauung angehört, muss man sich von dem Verbot befreien lassen können, um den Tag gemäß den eigenen Vorstellungen zu gestalten“, so Schwarz. Die Stiftung versteht sich als Denkfabrik für Humanismus und Aufklärung.

Verfassungsrechtlicher Hintergrund
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Die Befreiungsfestigkeit des besonderen Stilleschutzes am Karfreitag ist mit den Grundrechten unvereinbar
Pressemitteilung Nr. 87/2016 vom 30. November 2016
Beschluss vom 27. Oktober 2016
1 BvR 458/10

Die Regelungen des Bayerischen Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (FTG), die den Karfreitag als gesetzlichen Feiertag anerkennen und mit einem qualifizierten Ruhe- und Stillerahmen ausstatten, sind grundsätzlich verfassungsgemäß. Die Befreiungsfestigkeit dieses Tages, die eine Befreiung von den damit verbundenen Handlungsverboten selbst aus wichtigen Gründen von vornherein ausschließt (Art. 5 Halbsatz 2 FTG), erweist sich jedoch als unverhältnismäßig. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Damit hat er der Verfassungsbeschwerde einer Weltanschauungsgemeinschaft gegen die teilweise Untersagung einer am Karfreitag geplanten öffentlichen Veranstaltung stattgegeben.

Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist eine als Weltanschauungsgemeinschaft anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach seinem Grundsatzprogramm versteht er sich als Gemeinschaft, die die Interessen und Rechte von Konfessionslosen auf der Basis der Aufklärung und des weltlichen Humanismus vertritt. Er tritt unter anderem für eine strikte Trennung von Kirche und Staat ein. Der Beschwerdeführer rief für den Karfreitag zu einer eintrittspflichtigen Veranstaltung in einem Münchener Theater auf. Diese stand unter dem Motto „Religionsfreie Zone München 2007“ und umfasste neben dem untersagten Veranstaltungsteil Filmvorführungen („Atheistische Filmnacht“/„Freigeister-Kino“), ein Pralinenbuffet sowie Erläuterungen der Anliegen und die Vorstellung der Ziele der Weltanschauungsgemeinschaft. Untersagt wurde die zum Abschluss der Veranstaltung vorgesehene „Heidenspaß-Party“, die der Beschwerdeführer als „Freigeister-Tanz“ mit einer Rockband angekündigt hatte.
Nach Ansicht der Ordnungsbehörde hätte der letzte Veranstaltungsteil gegen die Vorschriften des FTG verstoßen. Das FTG bestimmt den Karfreitag als „stillen Tag“, an dem über den allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutz hinaus öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, die den ernsten Charakter des Tages nicht wahren, sowie musikalische Darbietungen jeder Art in Räumen mit Schankbetrieb verboten sind. Anders als für die übrigen stille Tage schließt es die Möglichkeit einer Befreiung von diesen Handlungsverboten für den Karfreitag aus (Art. 5 Halbsatz 2 FTG). Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsbehelfe gegen die Untersagung blieben erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seiner Weltanschauungsfreiheit sowie der Versammlungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 8 GG).
Wesentliche Erwägungen des Senats:
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.
1. Die Anerkennung des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag und seine Ausgestaltung als stiller Tag einschließlich des Verbots bestimmter öffentlicher Unterhaltungsveranstaltungen und musikalischer Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb greifen in die allgemeine Handlungsfreiheit sowie gegebenenfalls auch in die Berufsfreiheit und in die Kunstfreiheit ein. In besonders gelagerten Fällen kann sie auch die grundrechtlich geschützte Weltanschauungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit berühren.
2. a) Diese Eingriffe rechtfertigen sich dem Grunde nach aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Sonn- und Feiertagsschutzes sowie der dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen verliehenen Befugnis, Feiertage anzuerkennen und die Art und das Ausmaß ihres Schutzes zu regeln (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV). Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. An diesen Tagen soll grundsätzlich die Geschäftigkeit in Form der Erwerbsarbeit, insbesondere der Verrichtung abhängiger Arbeit, ruhen, damit der Einzelne diese Tage allein oder in Gemeinschaft ungehindert von werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen nutzen kann. Die soziale Bedeutung des Sonn- und Feiertagsschutzes im weltlichen Bereich resultiert wesentlich aus der synchronen Taktung des sozialen Lebens. Dabei verfolgt die Regelung zunächst die weltlich-sozialen Ziele der persönlichen Ruhe, Erholung und Zerstreuung. Daneben kommt der Vorschrift auch eine religiöse Bedeutung zu, indem sie auch auf die Möglichkeit der Religionsausübung sowie darauf abzielt, dass Gläubige diesen Tagen ein Gesamtgepräge geben können, wie es ihrem Glauben entspricht.
b) Nach diesen Grundsätzen ist die Auswahl des Karfreitags als gesetzlicher Feiertag verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie lässt sich auf die gesetzgeberische Regelungsbefugnis stützen und ist weder neutralitäts- noch gleichheitswidrig. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit als Feiertage auch solche auszuwählen, die aufgrund von Traditionen, kultureller oder weltanschaulich-religiöser Prägung für große Bevölkerungsteile wichtig sind. Die Möglichkeit der Angehörigen anderer Religionen und Weltanschauungen, ihre Feiertage angemessen zu begehen, wird hierdurch nicht eingeschränkt.
c) Die Ausgestaltung des Karfreitags als ein besonderen Regelungen unterliegender stiller Tag und damit die Schaffung eines qualifizierten Ruheschutzes ist dem Grunde nach ebenfalls gerechtfertigt. Der Gesetzgeber kann das Ausmaß des Feiertagsschutzes gesetzlich ausgestalten. Insoweit steht es ihm frei, für bestimmte Tage einen über die bloße Arbeitsruhe hinausgehenden äußeren Ruhe- und Stilleschutz zu schaffen. Wie umfassend er diesen Schutz im Einzelnen fassen darf, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit der Regelung. Auch die Schaffung eines besonderen Schutzes, der der gefestigten Bedeutung des Karfreitags nach christlicher Überlieferung entspricht, begegnet im Grundsatz keinen durchgreifenden Bedenken mit Blick auf das grundgesetzliche Neutralitätsverständnis, solange sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, einen geschützten Rahmen zur Verfügung zu stellen, der eine in religiöser oder anderer Weise qualifizierte Begehung solcher Tage nur ermöglicht. Die inhaltliche Ausfüllung dieses Freiraums obliegt hingegen den Einzelnen allein oder in Gemeinschaft. Es ist dabei Teil der demokratisch legitimierten Ausgestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, über die Auswahl solcher Tage zu entscheiden, die nur für Teile der Bevölkerung eine spezifisch geprägte Rolle spielen. Auf die Frage, wie viele der Kirchenangehörigen den Karfreitag in seiner religiösen Bedeutung in Gemeinschaft oder zurückgezogen in Privatheit begehen, kommt es daher nicht an.
3. Die konkrete Ausgestaltung des Karfreitagsschutzes erweist sich jedoch als unverhältnismäßig. Der Ausschluss einer Befreiungsmöglichkeit lässt sich in dieser Strenge für Fallgestaltungen, bei denen der Schutz des Feiertages mit den Gewährleistungen der Versammlungsfreiheit oder der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit anderer zusammentreffen, nicht mehr als angemessener Ausgleich der verfassungsrechtlichen Positionen begreifen. Der strikte Befreiungsausschluss des Art. 5 Halbsatz 2 FTG ist deshalb mit der Weltanschauungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit unvereinbar und nichtig.
Zwar sind Unterhaltungsveranstaltungen und musikalische Darbietungen in Räumen mit Schankbetrieb in der Regel nicht als Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG oder als Ausübung der Bekenntnisfreiheit zu qualifizieren, ebenso wie umgekehrt Versammlungen normalerweise nicht als Unterhaltungsveranstaltungen aufzufassen sind. Ist dies jedoch ausnahmsweise der Fall, kann dies zu einer vom Regelfall abweichenden Beurteilung der Angemessenheit von Verboten zum Schutz des stillen Charakters führen. Das Verbot stößt hier nicht allein auf ein schlichtes wirtschaftliches Erwerbsinteresse oder allein auf ein Vergnügungs- und Erholungsinteresse von Veranstaltern, Künstlern und potenziellen Besuchern, sondern betrifft wegen der besonderen Bedeutung der Versammlungsfreiheit als wesentliches Element „demokratischer Offenheit“ die Teilhabe am öffentlichen Meinungsbildungsprozess und damit eine ihrerseits für das Gemeinwesen gewichtige grundrechtliche Gewährleistung. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen, die dem Schutz der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, insbesondere auch in der Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit, unterfallen. Die Durchführung solcher Veranstaltungen stellt den grundsätzlichen Ruhe- und Stilleschutz am Karfreitag nicht gleichermaßen in Frage und hat ein anderes Gewicht, so dass sich der besondere Schutz der stillen Tage gegenüber den betroffenen Grundrechten in diesen Fällen nur nach Maßgabe einer Abwägung im Einzelfall durchsetzen kann. Werden solche Veranstaltungen von den Verbotsregeln des FTG erfasst, muss der Gesetzgeber daher einen Ausnahmetatbestand vorsehen, der es ermöglicht, Befreiungen von diesen Verboten zu erteilen. Der Erteilung von Befreiungen für Veranstaltungen bei derartigen Grundrechtskonflikten steht auch nicht etwa die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der christlichen Teile der Bevölkerung entgegen. Aus dieser lässt sich keine verfassungsrechtliche Position ableiten, die den strikten Befreiungsausschluss rechtfertigen könnte. Insbesondere schützt sie nicht vor der Konfrontation mit Bekundungen eines nicht geteilten Glaubens oder einer nicht geteilten Weltanschauung.
4. Die angegriffenen Entscheidungen der Behörden und tatsacheninstanzlichen Gerichte werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht und konnten diesen angesichts der Gesetzeslage auch nicht genügen. Sie verletzen den Beschwerdeführer in seiner Weltanschauungsfreiheit und Versammlungsfreiheit. Der untersagte Veranstaltungsteil ist dem Schutzbereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in ihrer Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit zuzuordnen und als Ausübung der Weltanschauungsfreiheit zu beurteilen. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer für die untersagte Veranstaltung auch den Schutz der Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Die Gesamtschau aller Umstände, die wegen ihrer unmittelbaren Grundrechtsrelevanz vom Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich überprüfbar ist, führt hier zu dem Ergebnis, dass auch der untersagte Veranstaltungsteil dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zuzuordnen ist.
Fällt die Veranstaltung des Beschwerdeführers unter den Schutz der Weltanschauungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit, so durfte nach den dargelegten Maßstäben dem Feiertagsschutz nicht der unbedingte Vorrang gegeben werden. Vielmehr bedurfte es einer Abwägung im Einzelfall. Im Ergebnis dieser Abwägung wäre eine Befreiung im Sinne des Art. 5 FTG zu erteilen gewesen. Das Gewicht der Grundrechte des Beschwerdeführers und der nach den Umständen des Einzelfalls vergleichsweise geringere Einfluss auf den besonderen äußeren Ruheschutz des Karfreitags führen hier dazu, dass bei verfassungskonformem Verständnis vom Vorliegen wichtiger Gründe für eine Befreiung ausgegangen werden musste. Die Veranstaltung fand in einem geschlossenen Raum mit überschaubarer Teilnehmerzahl statt und sollte auch in ihrem zweiten Teil dort abgehalten werden. An dem konkreten Veranstaltungsort hatte sie vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den öffentlichen Ruhe- und Stillecharakter des Tages. Angesichts ihres thematischen Bezuges zum Karfreitag kam es auch maßgeblich darauf an, die Veranstaltung gerade an diesem Tag abzuhalten. Schließlich hätte die Möglichkeit bestanden, dem Ruhe- und Stilleschutz durch Auflagen gerecht zu werden, welche die Auswirkungen für den Ruherahmen in seiner Bedeutung für den allgemein wahrnehmbaren Charakter des Tages als Ganzes gegebenenfalls weiter begrenzt hätten.

Pars pro toto:
Saarländisches Feiertagsgesetz

Gesetz Nr. 1040 über die Sonn- und Feiertage
(Feiertagsgesetz – SFG)
Vom 18. Februar 1976
Zum 07.04.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht geändert, § 16 neu gefasst durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790)
zur Einzelansicht Gesetz Nr. 1040 über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – SFG) vom 18. Februar 1976
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel Gültig ab
Gesetz Nr. 1040 über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – SFG) vom 18. Februar 1976 01.01.2002
Inhaltsverzeichnis 20.11.2015
§ 1 – Allgemeines 01.01.2002
§ 2 – Gesetzliche Feiertage 24.12.2010
§ 3 – Anwendung sonstiger Feiertagsvorschriften 01.01.2002
§ 4 – Allgemeine Arbeitsverbote 01.01.2002
§ 5 – Ausnahmen von den Arbeitsverboten 01.01.2002
§ 6 – Schutz der Gottesdienste 01.01.2002
§ 6a – Jüdische Feiertage 15.03.2002
§ 7 – Messen und Märkte 01.01.2002
§ 8 – Verbot von Versammlungen, Veranstaltungen und des Betriebs von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen 18.01.2008
§ 9 – Verbot von Sportveranstaltungen 14.05.2004
§ 10 – Verbot von Tanzveranstaltungen 14.05.2004
§ 11 – Gestaltung der Veranstaltungen 01.01.2002
§ 12 – Ausnahmen 24.12.2010
§ 13 – Einschränkung von Grundrechten 01.01.2002
§ 14 – Ordnungswidrigkeiten 24.12.2010
§ 15 – (aufgehoben) 01.01.2002
§ 16 – Inkrafttreten 20.11.2015
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gesetzliche Feiertage
§ 3 Anwendung sonstiger Feiertagsvorschriften
§ 4 Allgemeine Arbeitsverbote
§ 5 Ausnahmen von den Arbeitsverboten
§ 6 Schutz der Gottesdienste
§ 6a Jüdische Feiertage
§ 7 Messen und Märkte
§ 8 Verbot von Versammlungen, Veranstaltungen und des Betriebes von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
§ 9 Verbot von Sportveranstaltungen
§ 10 Verbot von Tanzveranstaltungen
§ 11 Gestaltung der Veranstaltungen
§ 12 Ausnahmen
§ 13 Einschränkung von Grundrechten
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
§ 15 (aufgehoben)
§ 16 Inkrafttreten
zur Einzelansicht Inhaltsverzeichnis
§ 1
Allgemeines
(1) Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die kirchlichen Feiertage sind nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Der Schutz gilt von 0.00 bis 24.00 Uhr, wenn in den nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
zur Einzelansicht § 1
§ 2
Gesetzliche Feiertage
(1) Gesetzliche Feiertage sind
1.
der Neujahrstag,
2.
der Karfreitag,
3.
der Ostermontag,
4.
der 1. Mai,
5.
der Tag Christi Himmelfahrt,
6.
der Pfingstmontag,
7.
der Fronleichnamstag,
8.
der Maria Himmelfahrtstag (15. August),
9.
der Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
10.
der Allerheiligentag (1. November),
11.
der 1. Weihnachtstag (25. Dezember),
12.
der 2. Weihnachtstag (26. Dezember).
(2) Das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten wird ermächtigt, aus besonderem Anlass, der eine Staatstrauer oder -feier gebietet, durch Rechtsverordnung
1.
Werktage einmalig zu Feiertagen zu erklären; in der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, welche Schutzvorschriften dieses Gesetzes auf den einmaligen Feiertag Anwendung finden;
2.
Schutzmaßnahmen dieses Gesetzes für jeden Tag des Jahres innerhalb der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr anzuordnen.

zur Einzelansicht § 2
§ 3
Anwendung sonstiger Feiertagsvorschriften
Die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage und die Feiertage nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a sind allgemeine Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.
zur Einzelansicht § 3
§ 4
Allgemeine Arbeitsverbote
(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(2) An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind vorbehaltlich des § 5 alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen.
zur Einzelansicht § 4
§ 5
Ausnahmen von den Arbeitsverboten
(1) 1Von den Verboten nach § 4 Abs. 2 sind ausgenommen
1.
Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht zugelassen sind,
2.
die Tätigkeiten der lizensierten Postunternehmen sowie der Versorgungsbetriebe und -anlagen, der Eisenbahnen und sonstiger Unternehmen, die der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dienen,
3.
die Tätigkeiten der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind,
4.
die im Fremdenverkehr üblichen Dienstleistungen persönlicher Art,
5.
Tätigkeiten zur Verhütung oder Beseitigung eines Unglücks oder eines Notstandes oder zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Sachen,
6.
unaufschiebbare Tätigkeiten im Haushalt oder in der Landwirtschaft,
7.
die Öffentlichkeit nicht störende, nicht gewerbsmäßige Tätigkeiten in Haus oder Garten,
8.
Tätigkeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen. 2Dazu gehören insbesondere der Betrieb von Saunas, Bräunungs- und Fitnessstudios.
(2) 1Bei den erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tages Rücksicht zu nehmen. 2Unnötige Störungen, insbesondere Geräusche, sind zu vermeiden. 3Eine Störung der Gottesdienste darf nicht eintreten.
zur Einzelansicht § 5
§ 6
Schutz der Gottesdienste
(1) 1An den Sonntagen, den gesetzlichen und rein kirchlichen Feiertagen sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. 2Dies gilt entsprechend für am Vorabend von Sonn- oder Feiertagen stattfindende Abendgottesdienste (Vorabendmessen). 3Während der Dauer der in Satz 1 und 2 bezeichneten Gottesdienste ist es an den in Satz 1 bezeichneten Orten verboten, Lärm über das im Straßenverkehr übliche Maß hinaus zu erzeugen.
(2) An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai, sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes insbesondere verboten:
1.
öffentliche Versammlungen sowie Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung oder der seelisch-geistigen Erbauung dienen;
2.
öffentliche Tanzveranstaltungen und alle sonstigen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, sofern sie nicht dem Ernst des Tages entsprechen, oder wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
3.
öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird, sofern sie nicht dem Ernst des Tages entsprechen, oder wenn nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
4.
sportliche Veranstaltungen.
(3) 1Als Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes gilt 11.00 Uhr. 2Die Ortspolizeibehörde kann im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen Stellen bestimmen, dass der Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes vor 11.00 Uhr liegt. 3Der abweichend von Satz 1 örtlich festgesetzte Zeitpunkt der Beendigung des Hauptgottesdienstes ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
zur Einzelansicht § 6
§ 6a
Jüdische Feiertage
(1) 1An den in Artikel 3 des Vertrages zwischen dem Saarland und der Synagogengemeinde Saar – Körperschaft des öffentlichen Rechts – vom 14. November 2001 (Amtsbl. 2002 S. 526) bezeichneten jüdischen Feiertagen ist den bekenntniszugehörigen Personen, die in öffentlichen oder privaten Betrieben und Verwaltungen in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis stehen, auf Antrag Freistellung zu gewähren. 2Eine Freistellung kommt nicht in Betracht für Arbeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen verrichtet werden dürfen und für solche Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Erledigung unaufschiebbarer Aufgaben von Behörden notwendig sind. 3Weitere Nachteile als ein Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Personen nicht entstehen.
(2) Bekenntniszugehörige Schülerinnen und Schüler werden an den in Absatz 1 bezeichneten jüdischen Feiertagen auf Antrag vom Unterricht freigestellt.
zur Einzelansicht § 6a
§ 7
Messen und Märkte
Soweit Messen (ausgenommen Mustermessen) und Märkte an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach 11.00 Uhr beginnen.
zur Einzelansicht § 7
§ 8
Verbot von Versammlungen, Veranstaltungen und des Betriebs von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
(1) Unbeschadet der Vorschriften der §§ 4 bis 7 sind öffentliche Versammlungen, Aufzüge und Umzüge, soweit sie nicht der Religionsausübung dienen oder dem Charakter des Feiertages entsprechen, sowie alle der Unterhaltung dienenden sowohl einmalig als auch regelmäßig stattfindenden öffentlichen Veranstaltungen und Darbietungen, die nicht dem Charakter des Feiertages angepasst sind, verboten
1.
am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag und am Volkstrauertag jeweils ab 4.00 Uhr,
2.
am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,
3.
am Buß- und Bettag von 4.00 bis 18.00 Uhr und
4.
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr.
(2) 1Unbeschadet der Vorschriften der §§ 4 bis 6 ist der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag, am Volkstrauertag, am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) und am 1. Weihnachtstag verboten. 2Der Betrieb des Vortages kann an diesen Tagen bis spätestens 4.00 Uhr fortgeführt werden.
(3) Bei der öffentlichen Darbietung von Rundfunksendungen sowie von Musik und Tonaufnahmen ist auf den ernsten Charakter der in Absatz 1 bezeichneten Sonn- oder Feiertage Rücksicht zu nehmen.
zur Einzelansicht § 8
§ 9
Verbot von Sportveranstaltungen
Öffentliche sportliche Veranstaltungen sind verboten
1.
am Karfreitag, am Allerheiligentag und am Totensonntag,
2.
am Allerseelentag und am Buß- und Bettag jeweils bis 11.00 Uhr und
3.
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr.

zur Einzelansicht § 9
§ 10
Verbot von Tanzveranstaltungen
Öffentliche Tanzveranstaltungen sind verboten
1.
von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Karsamstag 24.00 Uhr,
2.
am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr,
3.
am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,
4.
am Buß- und Bettag von 4.00 bis 18.00 Uhr und
5.
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) von 14.00 bis 24.00 Uhr.

zur Einzelansicht § 10
§ 11
Gestaltung der Veranstaltungen
1Auch bei solchen Versammlungen, Aufzügen, Umzügen, Veranstaltungen und Darbietungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften an Sonn- oder Feiertagen nicht verboten sind, ist auf das Wesen dieser Tage Rücksicht zu nehmen. 2Ungebührliche Störungen, insbesondere die Erzeugung von Lärm, sind zu unterlassen.
zur Einzelansicht § 11
§ 12
Ausnahmen
(1) 1Beim Vorliegen eines Bedürfnisses sind von den Verboten des § 4 Abs. 2 und der §§ 6 bis 10 Ausnahmen zuzulassen, sofern damit keine erhebliche Beeinträchtigung des Sonn- und Feiertagsschutzes verbunden ist. 2Eine Störung der Gottesdienste darf durch die ausnahmsweise genehmigten Veranstaltungen nicht eintreten.
(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen sind
1.
das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten für alle Ausnahmen, die sich über das Gebiet eines Landkreises, des Regionalverbandes Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
2.
der Landkreis und der Regionalverband Saarbrücken für alle Ausnahmen, die auf das Gebiet des Landkreises oder des Regionalverbandes Saarbrücken – mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken – beschränkt sind,
3.
die Gemeinde für alle Ausnahmen, die auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt sind.
(3) Eine Ausnahmeerlaubnis nach Absatz 1 gilt als erteilt, wenn ein mit einer Begründung versehener Antrag mindestens drei Wochen vor dem geplanten Termin der Veranstaltung bei der nach Absatz 2 zuständigen Behörde schriftlich vorgelegt wurde und die Behörde diesem Antrag nicht spätestens eine Woche vor dem geplanten Termin der Veranstaltung schriftlich widersprochen hat.
zur Einzelansicht § 12
§ 13
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Buchstaben a und b, des § 6 Abs. 1 und 2 und des § 8 Abs. 1 eingeschränkt.
zur Einzelansicht § 13
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 2 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Tätigkeiten ausübt, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- oder Feiertages widersprechen;
2.
entgegen § 5 an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen bei erlaubten Tätigkeiten vermeidbare Störungen, insbesondere Geräusche, verursacht;
3.
entgegen § 6 Abs. 1 oder § 12 Satz 2 einen Gottesdienst stört;
4.
entgegen § 6 Abs. 2 bis zur Beendigung des Hauptgottesdienstes an Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen Versammlungen, Aufzüge, Umzüge, Tanz- oder Unterhaltungsveranstaltungen oder sportliche Veranstaltungen in der Nähe von Kirchen oder anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden oder Örtlichkeiten im Freien durchführt;
5.
entgegen § 7 an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen zugelassene Messen oder Märkte vor 11.00 Uhr beginnt;
6.
entgegen § 8 Abs. 1 dem Versammlungs-, Aufzugs-, Umzugs- oder Veranstaltungsverbot
a)
am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag oder am Volkstrauertag jeweils ab 4.00 Uhr,
b)
am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,
c)
am Buß- und Bettag zwischen 4.00 und 18.00 Uhr oder
d)
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr
zuwiderhandelt,
entgegen § 8 Abs. 2 dem Betriebsverbot von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen am Karfreitag, am Allerheiligentag, am Totensonntag, am Volkstrauertag, am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) oder am 1. Weihnachtstag zuwiderhandelt oder entgegen § 8 Abs. 3 öffentliche Rundfunksendungen, Musik oder Tonaufnahmen darbietet, die auf den ernsten Charakter der in § 8 Abs. 1 genannten Sonn- oder Feiertage keine Rücksicht nehmen;
7.
entgegen § 9 öffentliche sportliche Veranstaltungen
a)
am Karfreitag, am Allerheiligentag oder am Totensonntag,
b)
am Allerseelentag oder am Buß- und Bettag jeweils bis 11.00 Uhr oder
c)
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) ab 14.00 Uhr
durchführt;
8.
entgegen § 10 öffentliche Tanzveranstaltungen
a)
in der Zeit von Gründonnerstag 4.00 Uhr bis Karsamstag 24.00 Uhr,
b)
am Allerheiligentag, am Volkstrauertag oder am Totensonntag jeweils ab 4.00 Uhr,
c)
am Allerseelentag bis 18.00 Uhr,
d)
am Buß- und Bettag von 4.00 bis 18.00 Uhr oder
e)
am Tag vor dem 1. Weihnachtstag (Heiliger Abend) von 14.00 bis 24.00 Uhr
durchführt;
9.
entgegen § 11 ungebührliche Störungen, insbesondere Lärm bei Versammlungen, Aufzügen, Umzügen, Veranstaltungen sowie Darbietungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften an Sonn- oder Feiertagen nicht verboten sind, verursacht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des § 2 Abs. 2 Buchstabe a oder b erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern darin für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verwiesen wird.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken – mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken -, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.
zur Einzelansicht § 14
§ 15
(aufgehoben)
zur Einzelansicht § 15
§ 16
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
zur Einzelansicht § 16

Quellen:

Bundesverfassungsgericht
Saarländische Landesregierung
SWR
MDR
Giordano Bruno-Stiftung