Armin König

LIKiLEAKS: WALDQUALITÄT IN DER BETZENHÖLLE DEUTLICH BESSER ALS BEHAUPTET

Neue Erkenntnisse zur Waldqualität der Betzenhölle
Offizielle SaarForst-Bilanzierung

Wir haben neue Erkenntnisse zur Wertigkeit der Waldflächen in der Betzenhölle. Grundlagen waren eine offizielle Anfrage beim SaarForst Landesbetrieb und eine Akteneinsicht in Von der Heydt beim Saarforst-Chef Hans-Albert Letter.
An Hand dieser schriftlich vorliegenden Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen müssen wir die Aussagen der Stadt Neunkirchen und des saarländischen Umweltministeriums zum Waldbestand der Betzenhölle, ihrer Wertigkeit und der Ausgleichsmöglichkeit durch den trocken gefallenen Absinkweiher Katzentümpel korrigieren. Damit sind gleichzeitig die Stimmen der Globus-Befürworter widerlegt, die bei der Infoveranstaltung der Bürgerinitiative in Furpach behauptet hatten, auf der vorgesehenen Fläche gebe es gar keinen alten Wald.
Solche Behauptungen sind falsch. Wir haben jetzt offizielle Zahlen des SaarForst Landesbetriebs, die ein anderes Bild liefern.

Es handelt sich dabei um Abteilung 3083 des SaarForstes, Regionalparkrevier Betzenhölle.

Saarforst-Chef Hans-Albert Letter hat mir das sogar schriftlich gegeben:

„Rund 1,2 ha Fläche nimmt der ältere, d.h. heute etwa 120jährige, mit Eiche, Buche, Hainbuche, Lärche und Fichte bestockte Bestand ein. Weitere ca. 1,6 ha sind mit heute etwa 70 jährigen Hainbuchen, Birken, einzelnen Eichen, Kirschen, Aspen bestockt.“ Damit sind 62 Prozent der für eine Globus-Ansiedlung nach offiziellen Angaben vorgesehenen Fläche in der Betzenhölle mit wertvollem altem oder mittelaltem Baumbestand besetzt. Gerade der Teil, der von Globus abgeholzt und überbaut werden soll, ist im Pflege- und Entwicklungsplan der LIK Nord dem SaarForst zur Pflege und Erhaltung zugewiesen. Eichen-Hainbuchenwald und Altholz haben den höchst möglichen Biotop-Wert in der Ökobilanzierung. Eichen, Buchen und Hainbuchen werden mit einem Alter von 113 Jahren angegeben. Die Bäume haben eine Höhe von 24 bis 32 Metern.

Ähnlich sieht die faunistische Bestandserhebung des Gutachters PCU aus. Sie sieht zwei Drittel der Fläche mit gutem Waldbestand versehen. Laut PCU sind 1,6 Hektar Eichen-Hainbuchenwald, 0,3 Hektar mesophiler Buchenwald und 1,1 Hektar Altholz, „gut geschichtet, geprägt von Eichen und Buchen“. Der Bestand sei „reich an stehendem und liegendem Totholz, mittlerer Dimension“, das für den Naturschutz von besonderem Wert ist und laut Pflege- und Entwicklungsplan der LIK Nord vom SaarForst zu erhalten, zu pflegen und zu schützen ist.

Noch wertvoller sieht das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz. Demnach sind sogar 1,9 Hektar als Eichen-Hainbuchenwald zu betrachten, der die höchste Biotop-Wertigkeit besitzt. „Beim Altholzbestand handelt es sich um den Lebensraumtyp 9110 der FFH-Richtlinie (Hainsimsen-Buchenwald). (Stellungnahme LUA) Das PCU-Gutachten hat dies nicht dokumentiert. Dies ist aber abwägungsrelevant.
Gegenüber der Betzenhölle ist die angebotene Ausgleichsfläche „Katzentümpel“ nicht annähernd gleichwertig.

Dazu heißt es in der Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt und Arbeitsschutz LUA: „Ein Ausgleich für den am Standort Betzenhölle vorhandenen Altholzbestand und die offenen, trockenen Standorte ist nicht gegeben.“ Es handelt sich lediglich um „wiesenartige Vegetation“ und „einen jungen bis mittelalten, mehr oder weniger dichten Birken-Vorwald, in den vor weniger als 10 Jahren Fichten gepflanzt wurden.“ Damit entspricht die Waldqualität des Katzentümpels bei weitem nicht der Qualität der Betzenhölle-Bewaldung.

Fazit: Nach den neuen Zahlen sind zwei Drittel der Planfläche Betzenhölle mit ökologisch wertvollem Waldbestand besetzt. Die Ersatzfläche Katzentümpel ist weder flächenmäßig noch ökologisch gleichwertig. Sie ist zu klein, sie hat keine ausreichende Qualität und sie entspricht nicht dem Biotop-Typ der Betzenhölle. Damit scheidet sie als Ausgleichsfläche aus.

Damit wäre neben dem Integrationsgebot auch das Ziel 22 des Landesentwicklungsplans (Inanspruchnahme ökologisch wertvoller Flächen) verletzt. Das Vorhaben ist nicht zulässig.