Das ist ein ganz wichtiges Urteil für aktuelle und vor allem für wartende Glasfaserkunden.
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher gestärkt und die Willkür der Konzerne gestoppt. Das gilt vor allem dort, wo man schon vor langer Zeit Kundinnen und Kunden geködert, aber bis heute nicht gebaut hat. Der Vertrag läuft nicht erst, wenn der Anschluss erfolgt ist, sondern schon bei Vertragsabschluss.
Das haben die Verbraucherverbände erstritten.
Und das ist gut so.
Ich fasse es mal so zusammen:
Bundesgerichtshof stärkt Verbraucherrechte beim Glasfaser-Vertrag
BGH-Urteil stärkt Verbraucher: Glasfaser-Vertrag läuft ab Vertragsunterschrift – nicht erst mit Freischaltung
Wer derzeit auf einen Glasfaseranschluss wartet, braucht oftmals Geduld: Von der Vertragsunterschrift bis zur tatsächlichen Freischaltung können Wochen oder sogar Monate vergehen. Doch wann beginnt eigentlich die vereinbarte Laufzeit eines Glasfaser-Vertrags – mit dem Tag der Unterschrift oder erst dann, wenn die Leitung aktiv ist? Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun eindeutig beantwortet: Die Laufzeit beginnt mit dem Vertragsschluss (Urteil vom 8. Januar 2026, Az. III ZR 8/25).
Keine Tricks bei der Laufzeit
Ein Telekommunikationsunternehmen hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgelegt, dass die 24-monatige Mindestvertragslaufzeit erst ab der Freischaltung des Anschlusses laufen sollte. Ein Verbraucherverband hielt diese Klausel für unzulässig – und bekam Recht. Schon das Hanseatische Oberlandesgericht hatte diese Praxis untersagt, nun bestätigte der BGH das Urteil in letzter Instanz.
Die Begründung ist klar: Eine solche Klausel verlängert die tatsächliche Bindung des Kunden über die gesetzlich erlaubten 24 Monate hinaus. Das widerspricht dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 309 Nr. 9 Buchst. a BGB) und stellt nach Auffassung des Gerichts eine unangemessene Benachteiligung dar. Der BGH macht deutlich, dass Anbieter die zulässige Höchstlaufzeit nicht umgehen dürfen, indem sie den Beginn künstlich nach hinten verschieben.
Auch Wartezeiten zählen mit
In der Praxis bedeutet das: Die Zeit zwischen Vertragsabschluss und Anschlussherstellung zählt zur Vertragslaufzeit dazu. Verbraucherinnen und Verbraucher sind also ab dem Tag der Unterschrift vertraglich gebunden – auch wenn der Anschluss erst später technisch nutzbar wird. Wenn der Ausbau sich verzögert, kann das Unternehmen den Vertrag nicht einfach „später starten“.
Das ist ein wichtiger Unterschied, denn gerade beim Glasfaserausbau dauert es häufig etliche Monate, bis Bauarbeiten abgeschlossen und Anschlüsse aktiviert sind. Bisherige Vertragsklauseln führten dazu, dass Kundinnen und Kunden viel länger als zwei Jahre an ihren Anbieter gebunden blieben: Die Wartezeit kam zur regulären Laufzeit obendrauf. Genau das ist nach Meinung des höchsten Zivilgerichts unzulässig.
Kein Sonderfall beim Glasfaser-Erstvertrag
Die Telekommunikationsbranche hatte argumentiert, dass beim Glasfaserausbau besondere Marktbedingungen gelten: etwa Vorvermarktung in noch nicht ausgebauten Gebieten oder parallele Anbieterwechsel während der Bauphase. Der BGH ließ das jedoch nicht gelten. Auch bei Erstverträgen über einen noch herzustellenden Anschluss beginne die Laufzeit mit dem Vertragsschluss, nicht erst mit der Bereitstellung.
Ausdrücklich stellte das Gericht klar, dass § 56 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) daran nichts ändert. Diese Vorschrift begrenzt die anfängliche Laufzeit ebenfalls auf höchstens 24 Monate – unabhängig davon, wann die Leitung betriebsbereit ist.
Was bedeutet das für Verbraucher?
Für Kundinnen und Kunden bringt das Urteil Rechtssicherheit:
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Die Vertragslaufzeit startet mit der Unterschrift, nicht mit der Freischaltung.
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Klauseln, die etwas anderes vorsehen, sind unwirksam.
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Wer betroffen ist, kann sich auf das Urteil berufen und eine Verkürzung der Laufzeit verlangen.
Verbraucherschützer begrüßen das Urteil ausdrücklich. Sie sehen darin einen wichtigen Beitrag zum fairen Wettbewerb und zum Schutz von Glasfaser-Kunden, die oft monatelang auf ihren Anschluss warten müssen. Der BGH habe klargestellt, dass Wartezeiten nicht auf Kosten der Verbraucher gehen dürfen.
Fazit
Das Urteil stärkt die Position von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber Telekommunikationsanbietern – und dürfte Signalwirkung für den gesamten Markt haben. Wer einen Glasfaseranschluss bestellt, weiß nun klar: Der Laufzeit-Timer tickt ab der Vertragsunterschrift, egal, wann die Leitung tatsächlich genutzt werden kann. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. Januar 2026 ist ein wichtiges Signal für Verbraucherinnen und Verbraucher – insbesondere für alle, die auf den Anschluss an das Glasfasernetz warten.
Armin König
Quelle:
BGH-Pressemitteilung
Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens mit einer Mindestvertragslaufzeit, die mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen soll, ist unwirksam
Ausgabejahr 2026
Erscheinungsdatum 8.1.2026
Nr. 004/2026
Urteil vom 8. Januar 2026 – III ZR 8/25
Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Telekommunikationsunternehmens zur anfänglichen Mindestvertragslaufzeit entschieden.
Sachverhalt:
Der Kläger ist ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. Das beklagte Telekommunikationsunternehmen, das sich am Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland beteiligt und Telekommunikationsdienstleistungen für den Internetzugang über Glasfaserleitungen erbringt, verwendet in Verträgen mit Verbrauchern über einen von der Beklagten noch herzustellenden Glasfaseranschluss (DGN-Anschluss) eine Klausel, die eine anfängliche Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten vorsieht, die mit der Freischaltung des DGN-Anschlusses zu laufen beginnen soll.
Der Kläger hält die Bestimmung, dass die Mindestvertragslaufzeit mit dem Datum der Freischaltung des Anschlusses beginnt, für unzulässig.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung der Verwendung dieser und einer inhaltsgleichen Klausel in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse über Telekommunikationsdienstleistungen gegenüber Verbrauchern sowie zum Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer Revision möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der III. Zivilsenat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die Klausel gemäß § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sowie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG unwirksam ist. Nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB sind Klauseln unwirksam, wenn sie eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags vorsehen. Dabei beginnt die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Vertragsschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung.
§ 309 Nr. 9 BGB ist auch auf den vorliegenden Vertrag anwendbar. Bei diesem überwiegt nicht die Gebrauchsüberlassung. Denn die Beklagte hat keine Verpflichtung zur Herstellung und Gebrauchsüberlassung eines Glasfaseranschlusses übernommen.
Die beanstandete Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB, weil sie dazu führen kann, dass die – mit Vertragsschluss beginnende – Laufzeit eines Vertrages 24 Monate überschreitet.
§ 56 Abs. 1 TKG verdrängt als speziellere Vorschrift § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB nicht und führt auch nicht dazu, dass in seinem Anwendungsbereich als Beginn der Laufzeit das Datum der Bereitstellung des Telekommunikationsdienstes beziehungsweise der Herstellung des Anschlusses anzusehen wäre. Der Senat hat mit Urteil vom 10. Juli 2025 (III ZR 61/24) für Folgeverträge (insbesondere Vertragsverlängerungen) entschieden, dass auch bei § 56 Abs. 1 TKG für den Beginn der Vertragslaufzeit nicht auf den Zeitpunkt der vereinbarten erstmaligen Leistungserbringung, sondern auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist. Die in diesem Urteil offengelassene Frage, ob die Besonderheiten des Marktes auf dem Telekommunikationsdienstleistungssektor (Vorvermarktung beim Glasfaserausbau; Praxis des Anbieterwechsels) zu einer abweichenden Auslegung beim Abschluss eines Erstvertrags führen, hat er nunmehr verneint. Für eine solche Auslegung ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus ihrer Systematik oder Entstehungsgeschichte Anhaltspunkte. Vielmehr hat der Gesetzgeber mit § 56 Abs. 2 TKG diesen Besonderheiten Rechnung getragen.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union war nicht veranlasst, da die einschlägige Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EU) 2018/1972 ausdrücklich nationale Regelungen gestattet, die kürzere maximale Mindestvertragslaufzeiten vorsehen.
Zugleich ist die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken von § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht zu vereinbaren ist und daher die Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt.
Vorinstanz:
Hanseatisches Oberlandesgericht – Urteil vom 19. Dezember 2024 – 10 UKl 1/24
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 307 BGB Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. …
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist …
§ 309 BGB Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam …
9. bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags …
§ 56 TKG Vertragslaufzeit, Kündigung nach stillschweigender
Vertragsverlängerung
(1) Die anfängliche Laufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, der nicht nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder Übertragungsdienste für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation zum Gegenstand hat, darf 24 Monate nicht überschreiten. …
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Verträge, die nur die Herstellung einer physischen Verbindung zum Gegenstand haben, ohne dabei Endgeräte oder Dienste zu umfassen, auch wenn mit dem Verbraucher vereinbart wird, dass er die vereinbarte Vergütung über einen Zeitraum in Raten zahlen kann, der 24 Monate übersteigt.
Karlsruhe, den 8. Januar 2026