Vortrag Merchweiler

Meine Damen und Herren,

ich werde versuchen, in einem Parforceritt die wichtigsten Themen zu behandeln.

Das Thema Gruppenflutung geht uns alle an.

Es ist eines der bedeutendsten raumwirksamen Vorhaben der letzten 50 Jahre im Saarland. Betroffen sind 600.000 Saarländerinnen und Saarländer. Die Auswirkungen zeigen sich in 30 Kommunen dicht besiedelten Raum.

Trotz Störfallgefahren, Umweltrisiken und hohem Schadenspotenzial für Natur, Bauwerke und Landschaft, trotz Raum- und Siedlungswirkungen, Trotz akuter Plan Auswirkungen gibt es kein Raumordnungsverfahren, keine strategische Umweltprüfung nach EU- und nationalem Recht und keine neutralen, von der Landesregierung EU-weit ausgeschriebenen Gutachten.

Das ist natürlich so gewollt. Das Planfeststellungsverfahren sollte möglichst unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne große Debatten Über die Weihnachtsfeiertage durchgewunken werden. Das ist jetzt nicht mehr möglich. Hier und heute geht es darum, aufzuklären und zu sagen, was wir wissen.

Wir kennen noch allzu gut die Ein- und Auswirkungen des aktiven Bergbaus. Das waren Bergschäden, Schieflagen, der Total-Abriss von Häusern, Grubenbeben und vieles mehr. Auch Gaswarnungen gehörten dazu – am Beispiel der Folien sehen Sie, dass sogar die Gas-hochdruckleitung Illingen-Holz der Saarferngas AG im Bereich des Autobahnkreuzes Saarbrücken betroffen war.

Wir wollen das alles nicht mehr erleben.

Aber vermutlich wird genau dies geschehen.

Denn wenn die Pläne der RAG AG in die Tat umgesetzt werden, die Grubenbaue komplett zu fluten, wird genau dies wieder auf uns zukommen. Wir ahnen, was dann geschieht. Auf den Plänen des Ingenieurbüros IHS sieht man aus der Entfernung, dass es Störungszonen geben wird – so genannte Hebungsrandbereiche, in denen ein besonderes Monitoring vorgesehen ist.

An fünf Stellen dieser Karte sind mögliche „Unstetigkeitszonen im Zuge des Grubenwassereinstiegs“ eingezeichnet. Dass uns dies Sorgen macht, wird jeder verstehen. Wir liegen nämlich mitten drauf.

Grundlage für das geplante Gruppenflutungsprojekt ist die planerische Mitteilung der RAG AG vom März 2014, ergänzt durch Erläuterungen vom Juli 2014. Diese planerische Mitteilung trägt den Titel „Konzept zur langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung der RAG Aktiengesellschaft für das Saarland gemäß Paragraph 4 Erblastenvertrag zur Bewältigung der Ewigkeitslasten des Steinkohlenbergbaus  der RAG AG im Rahmen der sozialverträglichen Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus in Deutschland vom 14.08.2007“.

Das Ursprungskonzept hat ganze 16 Seiten und zweieinhalb Zeilen. Man kann es getrost als äußerst dürftig bezeichnen. Die Ergänzung zu mehreren Einzelaspekten ist mit acht Seiten noch dürftiger ausgefallen.

Wir müssen also konstatieren, dass die RAG in geradezu schludriger Art und Weise auf ganzen 24 Seiten eine der wichtigsten raumbedeutsamsten Maßnahmen nach dem Ende des Bergbauzeitalters abhandelt.

Eines aber wird unmissverständlich auf den Seiten 8 und 9 dieses Integraltextes dargestellt:  dass in mehreren Schritten die Bildung  einer einheitlichen Wasserprovinz mit einheitlichem Grubenwasserhorizont und das drucklose Einleiten des kompletten Grubenwassers in die Saar vorgesehen ist. Dies soll bis 2035 realisiert sein.

Damit ist unmissverständlich klargestellt, dass die RAG AG nicht nur die Phase eins umsetzen will, die sie mit Antrag vom 18.8.2017 realisieren will, sondern die komplette Verabschiedung der geordneten Wasserhaltung zum Ziel ihrer Planungen macht.

Unter diesen Umständen aber wären zwingend eine Komplettbetrachtung mit Strategischer Umweltprüfung, Umweltbericht und Alternativenprüfung notwendig gewesen. Diese sind nicht vorgelegt worden. Das ist ein fundamentaler Fehler im Verfahren.

Immerhin sind die potenziellen Auswirkungen samt den Risiken offen beschrieben. Dazu gehören Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche, Unstetigkeiten, Erschütterungen, Bergschäden, Grubenbeben sowie Tagesbrüche im oberflächennahen Bereich. Auch die potenziellen Umweltschäden sind sehr offen angesprochen in dieser planerischen Mitteilung. Dazu gehören insbesondere die Verunreinigungsgefahren für das Grundwasser und das Trinkwasser. Das ist allerdings eine Gefahr für Gesundheit, Leib und Leben. Auch deshalb wäre eine viel sorgfältigere Vorplanung samt strategischer Umweltprüfung nach EU-Recht zwingend gewesen.

Das Erdbaulaboratorium Saar hat dankenswerterweise in einer Übersichtskarte den kompletten alten Abbau, die Einwirkungslinien aus der Steinkohlegewinnung sowie die unmittelbaren Grenzlinien der Wasserprovinzen dokumentiert. Eigentlich müsste dies auch der Betrachtungsraum für die Gutachten sein.

Doch auf Wunsch des Auftraggebers hat das ELS diesen Betrachtungsraum für die Gutachten willkürlich massiv eingeschränkt. Auch dies macht den Antrag der RAG stark angreifbar, zumal die Karte der Hydrogeologie einen weiteren Betrachtungsraum nahelegt, ja geradezu aufdrängt.

Letztlich wurde der Betrachtungsraum von 740 km² auf 361 km² reduziert. Damit sind wesentliche Problembereiche von den Gutachten nicht erfasst. Das ist nicht sachgerecht und entspricht nicht der Intention des europäischen Richtliniengebers und des nationalen Gesetzgebers, mit Vorlegen der Planunterlagen eine Anstoßwirkung für eine Verbesserung des Umweltschutzes zu geben und einen Komplettbetrachtung des Vorhabens zu ermöglichen. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller dies bewusst gemacht hat, um Problemen aus dem Weg zu gehen.

Aber auch in diesem reduzierten Untersuchungsfeld von 361 km² sind  erhebliche Risiken zu erkennen.

Dies gilt nicht nur für die Phase 2, diese sowohl in der planerischen Mitteilung als auch in zahlreichen Schreiben, Mails und Gesprächen Als unbedingt gewünscht dargestellt wird, sondern auch schon für die erste Phase der Grubenwasserhebung.

Auch in Abbildung 7 des Integraltextes der RAG wird dies offen kommuniziert.

Die Pflicht zur strategischen Umweltprüfung mit Umweltbericht ist damit sehr eindeutig nachgewiesen. Sie hat aber nicht stattgefunden. Das ist ein schwerer Mangel im Verfahren.

Bevor wir uns damit intensiv auseinandersetzen, will ich noch auf eine der Grundvoraussetzungen zur Finanzierung der Ewigkeitslasten eingehen, über die viel diskutiert wird. Es geht mir um das KPMG Gutachten. Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen. Das Gutachten ist ein Vertrag. Es ist lediglich eine Berechnungsgrundlage für die Beendigung des deutschen Steinkohlebergbaus und die Ewigkeitslast Grubenwasserhebung.

In diesem Gutachten heißt es:

„In den bisherigen Berechnungen zu den Kosten der Grubenwasserhebung wurde unterstellt, dass an Ruhr und Saar ein dauerhaftes Pumpen notwendig sein wird, da bislang die Risiken einer Einstellung der Pumparbeiten nicht quantifiziert werden können beziehungsweise weder der Bund noch die betroffenen Länder diese Risiken eingehen möchten. Im Rahmen dieses Gutachtens können die Risiken unsererseits ebenfalls nicht abschließend beurteilt werden. Für den Fall, dass jedoch neue Erkenntnisse für eine zukünftige Einstellen der Grubenwasserhebung sprechen, wird die Deckungslücke bei einer endlichen Grubenwasserhebung an Ruhr und Saar im Folgenden auftragsgemäß dargestellt.“ (KPMG 2006, 70)

Das ist ein glasklarer Beleg, dass  dauerhaftes Pumpen notwendig ist und dass dies die Basisannahme ist, keine Worst-Case-Berechnung.

Wer Anderes behauptet, lügt.

Daraus folgt:  Es gelten die Regelungen im Gesetz zur Beendigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018 (Steinkohlefinanzierungsgesetz) und im Erblastenvertrag,  nicht die privatwirtschaftlich motivierten Wünsche der RAG, die versucht, Politik und Öffentlichkeit falsch zu informieren.

Es ist auch genügend Geld da.

Die RAG-Stiftung verfügte zunächst über 7 Milliarden Euro, inzwischen sind es über 13 Milliarden Euro. Damit können Sie mehr als 100 Jahre pumpen.

Politik und Aufsichtsbehörden haben KO-Kriterien formuliert,  die einer Genehmigung der Grubenwasserhebung entgegenstehen. Hinzu kommen rechtliche Einschränkungen:

▸ Gefahr für Leib und Leben
▸ Störfall-Gefahr
▸ Verstoß gegen Wasser-Haushaltsgesetz WHG
▸ Verstoß gegen Europarecht (Wasserrahmenrichtlinie WRRL, FFH-Richtlinie, VRL, IVU, UVP) und internationale Konventionen
▸ Verfassungswidriger Eingriff in Planungshoheit der Kommunen
▸ Schwere Verfahrensfehler.
Schwere Verfahrensfehler sind zum Beispiel
▸ Nichtbeteiligung (EVS)
▸ Fristen
▸ Fehler bei Umweltverträglichkeit (SUP, UVP)
▸ Fehlender Umweltbericht
▸ falsches Verfahren
▸ nichtiger Verwaltungsakt
▸ Fehler bei der Sachverhaltsaufklärung
▸ Verstoß gegen Treu und Glauben.
Einige dieser schweren Verfahrensfehler sind bereits jetzt nachweisbar.
Schwerwiegende Auswirkungen haben vor allem Verfahrensfehler im Umweltbereich.
Dazu gehören
▸ Fehler bei Umweltverträglichkeit (SUP, UVP)
▸ Fehlender Umweltbericht

Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 16 UVPG

(1) …..

Bei einem Vorhaben nach § 1 Absatz 1, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, muss der UVP-Bericht Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele dieses Gebiets enthalten.

(2) Der UVP-Bericht ist zu einem solchen Zeitpunkt vorzulegen, dass er mit den übrigen Unterlagen ausgelegt werden kann.

(3) Der UVP-Bericht muss auch die in Anlage 4 genannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung sind.

(4) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind. In den Fällen des § 15 stützt der Vorhabenträger den UVP-Bericht zusätzlich auf den Untersuchungsrahmen.

(5) Der UVP-Bericht muss den gegenwärtigen Wissensstand und gegenwärtige Prüfmethoden berücksichtigen. Er muss die Angaben enthalten, die der Vorhabenträger mit zumutbarem Aufwand ermitteln kann. Die Angaben müssen ausreichend sein, um

1. der zuständigen Behörde eine begründete Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 25 Absatz 1 zu ermöglichen und

2. Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können.“

Auch hier sind schwere Verfahrensmängel bereits nachweisbar.

Für die Kommunen von besonderer Bedeutung ist der verfassungswidrige Eingriffe in die kommunale Planungshoheit, denn damit ist die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Artikel 28, Abs. 2 des Grundgesetzes angetastet. Dies ist unzulässig.

▸ Hebungen, Senkungen, Tektonik führen zu fundamentalen Auswirkungen in kommunale Planungsabsichten
▸ Der kommunalen Planung wird ein wesentlicher Teil des Gemeindegebiets entzogen
▸ Haftung der Kommune bei Nichtberücksichtigung von Abbau und Flutung (Bauleitplanung: FNP, Bebauungspläne, VEPs)   – Umkehrschluss: Eingriff ins kommunale Planungsrecht durch Drittstörer
▸ Eingriffe in finanzwirksame Planungsentscheidungen in der Infrastrukturplanung und der Gewerbeerschließung.
Selbstverständlich werden wir dies bei unserer Eingabe beim Oberbergamt deutlich rügen.
Nicht weniger kritisch ist der Verstoß gegen Europarecht, insbesondere gegen die Europäische Wasserrahmenrichtlinie WRRL,die offensichtlich von der deutschen Politik noch immer nicht ernst genommen wird.
Zu nennen sind in diesem Zusammenhang:
▸ Eklatante Verstöße gegen WRRL wegen Nicht-Beachtung der Richtlinie
▸ Fehlerhaftes und schwer defizitäres WRRL-Gutachten; entspricht nicht den guten Regeln der Wissenschaft und den Regeln der Technik
▸ mangelhafte PCB-Datenbasis im DMT-Gutachten (ungeeignete Uralt-Daten; Vernachlässigung 2010/2011er Messungen, keine Mengenangaben, Ignorieren der Großkontamination der Scholle) im Gegensatz zum 2. Maßnahmenplan des MUV
▸ Gefahr für Leib und Leben
▸ Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot
▸ Verstoß gegen Tötungsverbot (Bitterling/Muscheln; ggf. Habitatverluste)
Fakt ist: Auch die Verstöße gegen Europarecht sind evident, nachweisbar und als kritisch zu bezeichnen.
Wir sind auch lokal von Europarechtsverstößen betroffen.
Das betrifft die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, die einen sehr hohen Stellenwert hat und nicht mit dem üblichen Ausgleichsverfahren mit UVP-Studie aus dem Weg geräumt werden kann.
Die Gesetzesgrundlagen sind eindeutig und auch im Bundesnaturschutzgesetz normiert:
§ 34 BNatSChG(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen.(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.“Fakt ist:

▸ Es gibt eklatante Verstöße gegen die FFH-RICHTLINIE
▸ Existierende FFH-Gebiete der Region wurden gar nicht untersucht trotz Auftrag aus dem Scoping-Termin (Illipse 2015; Täler der Ill, Absinkweiher Hahnwies, LIK Nord)
Die Übersichtskarte von Lange zur UVP-Studie belegt dies.
Wir registrieren 

einen dreisten Verstoß gegen die Festlegungen des Untersuchungsraums im Scopingtermin 2015;

Missachtung von Natura 2000- und FFH-Gebieten;

Missachtung von Schutzgütern im mittleren Betrachtungsraum (Menschen , Tiere, Pflanzen, Landschaft, Wasser, Klima Habitate, Kulturgüter und Wechselwirkungen.

Erschwerend kommt hinzu, dass in diesem mittleren „Schollenraum“ des Untersuchungsgebiets die kritischsten umweltgefahren lauern. Die DMT hat dort großflächig „Strecken mit eingelagerten bergbaufremden Stoffen sowie PCBN-PCDM-Potenzialbereichen“ identifiziert, die eine eine großflächige und unterirdisch großvolumige Kontaminierung der Großscholle dokumentiert. Dies ist ein umweltpolitisches Desaster.

Wir wissen bis heute nicht, wo wieviel PCB exponiert wurde. Weder das Ministerium noch die Aufsichtsbehörden noch die RAG geben dazu die notwendigen Antworten.

Wir wissen aber aus dem Untersuchungsausschuss Sonderabfall /Geva von 1984, dass von den unter Tage benutzten 1500 Tonnen hoch giftiger PCB-haltiger Flüssigkeiten nur 1 Prozent entsorgt wurde – und das noch illegal. 99 Prozent des Gifts ist unten geblieben und bildet eine umwelt- und gesundheitspolitische Zeitbombe.

Eine PCB-Sonderunterscuhung an Grubenwässer im Saarland hat zahlreiche und deutliche Überschreitungen der UQN-Richtwerte ergeben. In Reden lagen sie mit 22,3 Mikrogramm pro Kilogramm Schwebstoff um das Elffache über dem UQN_Wert, in Camphausen mit 160,83 um das Achtfache, in Ensdorf mit 123,67 um das Sechsfache. Überschreitungen traten vor allem bei PCB 52 auf.

Es wurde nichts dagegen getan. Das ist der eigentliche Skandal.

Und es gibt weitere Überschreitungen bei Barium, Blei, Cadmium, Zink, Kupfer udn anderen PCB-Kongeneren.

nach meiner Einschätzung ist die ein klarer Verstoß gegen das Wasserhaushaltsgesetz.

▸§ 27 WHG

§ 27 Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1. eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und

2. ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.

(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass

1. eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und

2. ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden.“

Stattdessen stellen wir fest:

▸ Verschlechterung des ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands
▸ kein gutes ökologisches Potenzial und guter chemischer Zustand unter diesen Einleitbedingungen bis 2027 (WRRL) erreichbar
▸ massiver Rechtsbruch unter Duldung der Aufsichtsbehörden.
Es gibt ein weiteres kritisches Feld: Störfall-Gefahren.
▸ Schwere Störfälle mit Gefahr für Leib und Leben sind nicht ausgeschlossen, das gilt  im Besonderen für Gasnetze. Diese kritischen Infrastrukturen sind nicht untersucht worden. Das ist ein schwerer Mangel im Verfahren.
▸ Es bestehen nicht nur theoretische, sondern tatsächliche Störfall-Gefahren (historische Betrachtung aus Zeiten des aktiven Abbaus; Schreiben von Saarberg)
▸ Kritische Infrastruktur (Abwasser, Gas) von Antragsteller nicht untersucht.
▸ K.O.-Kriterium gegeben – Plan nicht genehmigungsfähig.
Zur Vervollständigung will ich einen kursorischen Überblick über reale Gefahren für Leib und Leben geben:
▸ Radon- und Methan-Exposition
▸ Gas-Störfälle
▸ Schwermetalle
▸ PCB-Belastung.
Bieten schon diese angesprochenen Themenfelder jede Menge hinweise, dass KO-Kriterien vom Antragsteller gerissen werden, so kommen noch weitere beachtliche Gründe für eine Ablehnung des Antrags hinzu:
▸Verfassungswidriger Eingriff in private Eigentumsrechte
Die Eigentumsgarantie des aRt. 14 GG ist ein elementares Grundrecht. Enteignungsgleiche Eingriffe sind nur als Ultima Ratio gestattet, dies ist hier nicht der Fall. mit dem Erblastenvertrag und den gesetzlichen Grundlagen der Ewigkeitslasten ist das dauerhafte Pumpen des Grubenwassers als Basisannahme grundgelegt. Kommt es durch Flutung zu Eigentumsschäden, ist dies ein nicht zu rechtfertigender Eingriff ins Privateigentum außerhalb jeder Verhältnismäßigkeit.
Ungeachtet dessen bleiben RAG und Bergbehörden bei ihren verfassugnswidrigen Grundannahmen der Planungen. Das KPMG-Gutachten kann solche verfassungswidrigen Eingriffe aber nicht rechtfertigen. Es ist nur ein Gutachten.
▸Verfassungswidriger Eingriff in private Eigentumsrechte
▸Vertragswidriges Handeln (Treu und Glauben)
▸Organisationsverschulden der Behörden
▸Verfahrensfehler, die nicht automatisch zur Nichtigkeit führen.
Schließlich sei noch erwähnt, dass die jetzt vorgesehenen Teilgenehmigung ohne Gesamtbetrachtung eine Täuschung der Öffentlichkeit sind. Landesregierung und Antragsteller gehen von unterschiedlichen Grundannahmen aus.
Auch deshalb sollten Sie alle rechtzeitig Einspruch beim Oberbergamt einlegen, um ihre Rechtsposition zu sichern.
lassenSie mich noch ein Wort zur Verlässlichkeit der Gutachten sagen.
Das PCB-Gutachten der DMT ist das Papier nicht wert, auf dem es gedruckt ist.
Spannend ist aber auch, was der Landesbetrieb für Straßenbau zum Wert des IHS-Gutachtens zu den Erschütterungen und Hebungen sagt:
Der LfS stellt fest, die IHS-Gutachter hätten Annahmen gewählt, die „bewusst von der Realität abweichen“.

Das ist ein schwerwiegender Vorwurf.

Aus den Betrachtungen der Gutachter sei erkennbar, dass es erhebliche Defizite gebe. So sei der Kohleabbau vor 1969 vernachlässigt worden. Dies zeichne jedoch „ein falsches Bild“.

Deshalb sei es falsch, nur „die große, den Abbau begrenzende Tektonik in den Blick genommen und einer Risikobewertung unterzogen“ zu haben.

So spiele etwa die Störungszone unter der Pfarrkirche St. Michael in Wemmetsweiler im Gutachten keine Rolle.

Dort habe es 1992 fast einen Totalschaden der Kirche geben. Während des laufenden Abbaus sei „eine Erdstufe von rund einem Meter aufgetreten“ und habe so schwere Schäden verursacht, dass „die Kirche nur durch umfangreiche Sicherungsmaßnahmen erhalten werden konnte“.

Im Grunde genommen wirft der LfS den Gutachtern Manipulation vor. So interpretiere ich es jedenfalls. Das ist starker Tobak.
Bleiben als Höhepunkte zum Schluss die Gefahren für Leib und Leben:
  • Radon und Methan
  • PCB und schadstoffe, die keiner kennt (die Fässer im alten Mann)
  • Akute Störfallgefahr bei sensibler leitungsgebundener Netz-Infrastruktur

Deshalb halte ich es für undenkbar, dass die Flutung genhmigungsfähig ist, zumal es massive Verstöße gegen das FFH- und UVP-und Öffenltichkeitsbeteiligungs-recht gibt, von Compliance-Verstößen und Verstößen gegen die gute wissenschaftliche Arbeit ganz zu schweigen.  Mindestens 3 der von RAG beauftragten Gutachten sind das Papier nicht wert, auf das sie gedruckt sind. Da rächt es sich, keine EU-weite Ausschreibung für neutrale Gutachten gemacht zu haben.
Man wollte das alles kumpelhaft durchwinken – zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger, zu Ihren und unseren Lasten also, ohne Rücksicht auf gesundheitliche Gefahren.  
Und das alles für 8 bis 10 Millionen Euro Einsparungen im Jahr!

Damit bei den Ruhrbaronen der Evonik-Aktienkurs explodiert.

Denn darum geht es wirklich. Um Cash und Kohle.

Deshalb bitte ich Sie um Unterstüztung für die Volksinitiative.
Unterschreiben Sie, damit das RAG-Vorhaben verhindert wird.
Armin König