Armin König

Wegweisendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat heute ein wegweisendes Urteil zum Datenschutz gesprochen. Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wurde in seiner jetzigen Ausgestaltung für nichtig erklärt, weil es einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG darstelle. Die gespeicherten Daten müssen unverzüglich gelöscht werden. Damit stärkt Karlsruhe die Bürgerrechte. Für Rundum-Jubel besteht aber kein Anlass. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zwar entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang ist aber nach Ansicht der Verfassungsrichter nicht „von vornherein schlechthin verfassungswidrig“. Es fehlt im speziellen Fall an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Das aber wird besonders scharf gerügt. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten demnach weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. „Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.“

Ein Passus aus dem Urteil sollte allerdings aufhorchen lassen. So heißt es:

„Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar. Bei einer Ausgestaltung, die dem besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung trägt, unterfällt eine anlasslose Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht schon als solche dem strikten Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eingebunden in eine dem Eingriff adäquate gesetzliche Ausgestaltung kann sie den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.“

Im konkreten Fall ist dies allerdings nicht gegeben – insofern ist das Urteil ein großer Sieg für die Bürgerrechte. So schreiben die Verfassugnsrichter in ihrem Urteil durchaus prägnant:

„Allerdings handelt es sich bei einer solchen Speicherung um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt. Auch wenn sich die Speicherung nicht auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus diesen Daten bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen. Je nach Nutzung der Telekommunikation kann eine solche Speicherung die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Auch steigt das Risiko von Bürgern, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass gegeben zu haben. Darüber hinaus verschärfen die Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden sind, deren belastende Wirkung. Zumal die Speicherung und Datenverwendung nicht bemerkt werden, ist die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann.“

Diejenigen, die dieses Gesetz in der Großen Koalition beschlossen haben, müssen sich also eine kräftige Ohrfeige gefallen lassen.

Und sie bekommen auch noch Hausaufgaben mitgeliefert:

„Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer vorsorglich anlasslosen Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten setzt voraus, dass diese eine Ausnahme bleibt. Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland, für deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europäischen und internationalen Zusammenhängen einsetzen muss.“

Armin König 2010